Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1897. (31)

— 679 — 
§. 100 f. 
Als Mitglieder gehören der Innung alle diejenigen an, welche das Gewerbe, 
wofür die Innung errichtet ist, als stehendes Gewerbe selbständig betreiben. Aus- 
genommen sind: 
1. diejenigen, welche das Gewerbe fabrikmäßig betreiben; 
2. Um Falle die im §. 100 Absatz 1 bezeichnete Anordnung nur für solche 
Gewerbetreibende getroffen worden ist, welche der Regel nach Gesellen 
oder Lehrlinge halten, diejenigen, welche der Regel nach weder Gesellen 
noch Lehrlinge halten. 
Inwieweit Handwerker, welche in landwirthschaftlichen oder gewerblichen 
Betrieben gegen Entgelt beschäftigt sind und der Regel nach Gesellen oder Lehr- 
linge halten, sowie Hausgewerbetreibende der Innung anzugehören haben, wird mit 
Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde durch das Statut bestimmt. Vor 
der Genehmigung ist den bezeichneten Personen Gelegenheit zur Aeußerung zu geben. 
Gewerbetreibende, welche mehrere Gewerbe betreiben, gehören derjenigen 
Innung als Mitglieder an, welche für das hauptsächlich von ihnen betriebene 
Gewerbe errichtet ist. 
Die Mitgliedschaft beginnt für diejenigen, welche zur Zeit der Errichtung 
der Innung das Gewerbe betreiben, mit diesem Zeitpunkte, für diejenigen, welche 
den Betrieb des Gewerbes später beginnen, mit dem Zeitpunkte der Eröffnung 
des Betriebs. 
§. 100 g. 
Berechtigt, der für ihr Gewerbe errichteten Innung für ihre Person bei- 
zutreten, sind: 
1. die im §. 87 Absatz 1 Ziffer 2 und 3 bezeichneten Personen sowie die 
in landwirthschaftlichen oder gewerblichen Betrieben gegen Entgelt be- 
schäftigten Handwerker, welche der Regel nach weder Gesellen noch 
Lehrlinge halten; 
2. mit Zustimmung der Innungsversammlung diejenigen, welche das 
Gewerbe fabrikmäßig betreiben; 
3. in dem Falle des §. 100f Absatz 1 Ziffer 2 diejenigen Gewerbetreibenden, 
welche der Regel nach weder Gesellen noch Lehrlinge halten. 
Die nähere Regelung der Rechte dieser Personen erfolgt durch das Statut. 
Diesen Personen ist der Austritt aus der Innung am Schlusse jedes 
Rechnungsjahrs gestattet. Eine vorherige Anzeige kann frühestens sechs Monate 
vor dem Austritte verlangt werden. 
§. 100 h. 
Streitigkeiten darüber, ob Jemand der Innung als Mitglied angehört, 
sowie darüber, ob Jemand der Innung beizutreten berechtigt ist, entscheidet die 
Aufsichtsbehörde. Die Entscheidung kann binnen zwei Wochen durch Beschwerde 
bei der höheren Verwaltungsbehörde angefochten werden; diese entscheidet endgültig. 
Reichs-Gesetzbl. 1897. 109
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.