Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1897. (31)

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Der Haushaltsplan ist der Aufsichtsbehörde einzureichen. Dasselbe gilt von Be— 
schlüssen über Aufwendungen für solche Zwecke, welche im Haushaltsplane nicht 
vorgesehen sind. Wird dem Haushaltsplan oder den bezeichneten Beschlüssen von 
einem Viertel der Innungsmitglieder widersprochen, so ist die Entscheidung der 
Aufsichtsbehörde einzuholen. 
Die Jahresrechnungen sind der Aufsichtsbehörde einzureichen. 
§. 100p.  
Die von der Innung gemäß §. 93 Absatz 2 Ziffer 5 erlassenen Vorschriften 
zur näheren Regelung des Lehrlingswesens bedürfen der Genehmigung der höheren 
Verwaltungsbehörde. Diese hat vor der Beschlußfassung die Handwerkskammer 
zu hören. 
§. 100q. 
Die Innung darf ihre Mitglieder in der Festsetzung der Preise ihrer 
Waaren oder Leistungen oder in der Annahme von Kunden nicht beschränken. 
Entgegenstehende Beschlüsse sind ungültig. 
§. 100r. 
Von den Mitgliedern des Vorstandes und der Ausschüsse müssen mindestens 
zwei Drittel das Recht zur Anleitung von Lehrlingen besitzen und der Regel nach 
Gesellen (Gehülfen) oder Lehrlinge beschäftigen. Die Mitglieder derjenigen Aus- 
schüsse, welchen die Fürsorge für die Durchführung der auf die Regelung des 
Lehrlingswesens bezüglichen Bestimmungen obliegt, müssen sämmtlich diesen An- 
forderungen genügen. 
Zur Theilnahme an den Geschäften der Innung, welche die Regelung des 
Lehrlingswesens und die Durchführung der hierüber erlassenen Bestimmungen 
zum Gegenstande haben, können nur solche Gesellen (Gehülfen) herangezogen 
werden, welche den Anforderungen des §. 129 entsprechen, jedoch auch dann, 
wenn sie das vierundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Während 
der ersten sechs Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen können auch 
Gesellen (Gehülfen)), welche diesen Anforderungen nicht entsprechen, gewählt werden, 
wenn sie eine Lehrzeit von mindestens zwei Jahren zurückgelegt haben. 
§. 100s. 
Für die Aufbringung der aus der Errichtung und Thätigkeit der Innung 
und des Gesellenausschusses erwachsenden Kosten (§. 89) ist der Beitragsfuß in 
der Weise im Statute festzusetzen, daß die Heranziehung der einzelnen Betriebe 
unter Berücksichtigung ihrer Leistungsfähigkeit zu erfolgen hat. Wo eine Gewerbe- 
steuer erhoben wird, kann die Landes-Zentralbehörde genehmigen, daß die Beiträge 
durch Zuschläge zu dieser Steuer erhoben werden. 
Durch Statut kann bestimmt werden, daß Innungsmitglieder, welche der 
Regel nach weder Gesellen noch Lehrlinge beschäftigen, von der Verpflichtung zur 
Zahlung von Beiträgen befreit oder mit geringeren Beiträgen, und Personen,
	        
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