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herigen Zwangsinnung betheiligten Gewerbszweige errichtet wird, oder der Hand-
werkskammer zu überweisen ist. Die Handwerkskammer hat über das Vermögen
in einer den bisherigen Zwecken am meisten entsprechenden Weise zu verfügen.
Die Verfügung bedarf der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde.
Gegen die Verfügung der höheren Verwaltungsbehörde ist binnen zwei
Wochen die Beschwerde an die Landes-Zentralbehörde zulässig. Diese entscheidet
endgültig.
Wird die Innung aus einem der im §. 97 bezeichneten Gründe geschlossen,
so tritt die Anordnung außer Kraft.
§. 100 u.
Die Ausdehnung einer Zwangsinnung auf einen größeren Bezirk oder auf
andere, als die bereits einbezogenen, verwandte Gewerbszweige oder auf die Hand-
werker, die der Regel nach weder Gesellen noch Lehrlinge halten, ist von der
höheren Verwaltungsbehörde anzuordnen, wenn die Innungsversammlung sie
beschließt, die Mehrheit der in die Innung einzubeziehenden Gewerbetreibenden
zustimmt, und die im §. 100 Absatz 1 Ziffer 2 bezeichnete Voraussetzung im Falle
dieser Ausdehnung noch zutrifft. Hierbei finden die §§. 100 a, 100b, 100 d, 100e,
100k bis 100 n entsprechende Anwendung.
Die Ausscheidung eines Theiles des Bezirkes einer Zwangsinnung oder eines
in diese einbezogenen Gewerbszweigs kann durch die höhere Verwaltungsbehörde
verfügt werden, wenn die Ausscheidung zum Zwecke der Zuweisung der Aus-
zuscheidenden zu einer anderen Zwangsinnung erfolgt, außerdem nur dann, wenn
die Innungsversammlung oder die Mehrheit der auszuscheidenden Innungs-
mitglieder es beantragt. In letzterem Falle ist vor Erlaß der Verfügung die
Innungsversammlung zu hören. Werden die Ausscheidenden Mitglieder einer
anderen Innung, so finden hinsichtlich der vermögensrechtlichen Wirkungen die
§§. 100k Absatz 2 und 100 m entsprechende Anwendung.
Auf die nach Absatz 1 oder 2 ergehenden Verfügungen der höheren Ver-
waltungsbehörde finden die Bestimmungen des §. 100 b entsprechende Anwendung.
Die erforderlichen Abänderungen des Statuts können von der höheren Ver-
waltungsbehörde angeordnet werden. In diesem Falle findet §. 100d Absatz 3
Anwendung.
II. Innungsausschüsse.
§. 101.
Für alle oder mehrere derselben Aufssichtsbehörde unterstehende Innungen
kann ein gemeinsamer Innungsausschuß gebildet werden. Diesem liegt die Ver-
tretung der gemeinsamen Interessen der betheiligten Innungen ob. Außerdem
können ihm Rechte und Pflichten der betheiligten Innungen übertragen werden.
Die Errichtung des Innungsausschusses erfolgt durch ein Statut, welches
von den Innungsversammlungen der betheiligten Innungen zu beschließen ist.