Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1897. (31)

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herigen Zwangsinnung betheiligten Gewerbszweige errichtet wird, oder der Hand- 
werkskammer zu überweisen ist. Die Handwerkskammer hat über das Vermögen 
in einer den bisherigen Zwecken am meisten entsprechenden Weise zu verfügen. 
Die Verfügung bedarf der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. 
Gegen die Verfügung der höheren Verwaltungsbehörde ist binnen zwei 
Wochen die Beschwerde an die Landes-Zentralbehörde zulässig. Diese entscheidet 
endgültig. 
 Wird die Innung aus einem der im §. 97 bezeichneten Gründe geschlossen, 
so tritt die Anordnung außer Kraft. 
§. 100 u. 
Die Ausdehnung einer Zwangsinnung auf einen größeren Bezirk oder auf 
andere, als die bereits einbezogenen, verwandte Gewerbszweige oder auf die Hand- 
werker, die der Regel nach weder Gesellen noch Lehrlinge halten, ist von der 
höheren Verwaltungsbehörde anzuordnen, wenn die Innungsversammlung sie 
beschließt, die Mehrheit der in die Innung einzubeziehenden Gewerbetreibenden 
zustimmt, und die im §. 100 Absatz 1 Ziffer 2 bezeichnete Voraussetzung im Falle 
dieser Ausdehnung noch zutrifft. Hierbei finden die §§. 100 a, 100b, 100 d, 100e, 
100k bis 100 n entsprechende Anwendung. 
Die Ausscheidung eines Theiles des Bezirkes einer Zwangsinnung oder eines 
in diese einbezogenen Gewerbszweigs kann durch die höhere Verwaltungsbehörde 
verfügt werden, wenn die Ausscheidung zum Zwecke der Zuweisung der Aus- 
zuscheidenden zu einer anderen Zwangsinnung erfolgt, außerdem nur dann, wenn 
die Innungsversammlung oder die Mehrheit der auszuscheidenden Innungs- 
mitglieder es beantragt. In letzterem Falle ist vor Erlaß der Verfügung die 
Innungsversammlung zu hören. Werden die Ausscheidenden Mitglieder einer 
anderen Innung, so finden hinsichtlich der vermögensrechtlichen Wirkungen die 
§§. 100k Absatz 2 und 100 m entsprechende Anwendung. 
Auf die nach Absatz 1 oder 2 ergehenden Verfügungen der höheren Ver- 
waltungsbehörde finden die Bestimmungen des §. 100 b entsprechende Anwendung. 
Die erforderlichen Abänderungen des Statuts können von der höheren Ver- 
waltungsbehörde angeordnet werden. In diesem Falle findet §. 100d Absatz 3 
Anwendung. 
II. Innungsausschüsse. 
§. 101. 
Für alle oder mehrere derselben Aufssichtsbehörde unterstehende Innungen 
kann ein gemeinsamer Innungsausschuß gebildet werden. Diesem liegt die Ver- 
tretung der gemeinsamen Interessen der betheiligten Innungen ob. Außerdem 
können ihm Rechte und Pflichten der betheiligten Innungen übertragen werden. 
Die Errichtung des Innungsausschusses erfolgt durch ein Statut, welches 
von den Innungsversammlungen der betheiligten Innungen zu beschließen ist.
	        
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