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Die Innungsverbände haben die Aufgabe, zur Wahrnehmung der Inter—
essen der in ihnen vertretenen Gewerbe die Innungen, Innungsausschüsse und
Handwerkskammern in der Verfolgung ihrer gesetzlichen Aufgaben, sowie die
Behörden durch Vorschläge und Anregungen zu unterstützen; sie sind befugt, den
Arbeitsnachweis zu regeln, sowie Fachschulen zu errichten und zu unterstützen.
§. 104a.
Für den Innungsverband ist ein Statut zu errichten, welches Bestimmungen
enthalten muß:
a) über Namen, Zweck und Bezirk des Verbandes;
b) über die Bedingungen der Aufnahme in den Verband und des Aus-
scheidens aus demselben;
c) über Bildung, Sitz und Befugnisse des Vorstandes;
d) über die Vertretung des Verbandes und ihre Befugnisse;
e) über die Beiträge zu den Ausgaben des Innungsverbandes;
f) über die Voraussetzungen und die Formen einer Abänderung des
Statuts;
g) über die Voraussetzungen und die Formen einer Auflösung des Ver-
bandes.
Durch Statut kann bestimmt werden, daß einzelne Gewerbetreibende dem
Innungsverband ihres Gewerbes mit den Rechten und Pflichten der Mitglieder
der ihm angehörenden Innungen beizutreten berechtigt sind.
Das Statut darf keine Bestimmung enthalten, welche mit den gesetzlichen
Zwecken des Verbandes nicht in Verbindung steht oder gesetzlichen Vorschriften
zuwiderläuft.
§. 104 b.
Das Verbandsstatut bedarf der Genehmigung, und zwar:
a) für Innungsverbände, deren Bezirk nicht über den Bezirk einer höheren
Verwaltungsbehörde hinausgreift, durch die letztere;
b) für Innungsverbände, deren Bezirk in die Bezirke mehrerer höherer
Verwaltungsbehörden desselben Bundesstaats sich erstreckt, durch die
Landes-Zentralbehörde;
e) für Innungsverbände, deren Bezirk sich auf mehrere Bundesstaaten
erstreckt, durch den Reichskanzler.
Die Genehmigung ist zu versagen:
1. wenn die Zwecke des Verbandes sich nicht in den gesetzlichen Grenzen
halten;
2. wenn das Verbandsstatut den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht.
Außerdem darf die Genehmigung nur versagt werden, wenn die Zahl der
dem Verbande beigetretenen Innungen nicht hinreichend erscheint, um die Zwecke
des Verbandes wirksam zu verfolgen.