Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1897. (31)

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Die Aufsichtsbehörde überwacht die Befolgung der gesetzlichen und statuta— 
rischen Vorschriften und kann dieselben durch Androhung, Festsetzung und Voll— 
streckung von Ordnungsstrafen gegen die Inhaber der Aemter des Verbandes 
erzwingen. 
Sie entscheidet Streitigkeiten über die Aufnahme und Ausschließung von 
Verbandsmitgliedern, die Beiträge zu den Ausgaben des Innungsverbandes, die 
Wahlen zu den Verbandsämtern sowie, unbeschadet der Rechte Dritter, über die 
Rechte und Pflichten der Inhaber derselben. 
Der Aufsichtsbehörde ist jährlich ein Rechnungsabschluß nebst Vermögens- 
ausweis vorzulegen. 
§. 104l. 
Die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Innungs- 
verbandes hat die Schließung des letzteren kraft Gesetzes zur Folge. Der Vorstand 
des Innungsverbandes hat jedoch die während des Konkursverfahrens dem Gemein- 
schuldner zustehenden Rechte wahrzunehmen. 
§. 104 m. 
Bei der statutmäßig beschlossenen Auflösung eines Innungsverbandes wird 
die Abwickelung der Geschäfte, sofern die Verbandsvertretung nicht anderweitig 
beschließt, durch den Vorstand unter Aufsicht der im §. 104 k bezeichneten Behörde 
vollzogen. Genügt der Vorstand seiner Verpflichtung nicht oder tritt die Schließung 
auf Grund des §. 104f oder des §. 104l ein, so erfolgt die Abwickelung der 
Geschäfte durch einen Beauftragten der Aufsichtsbehörde. 
Von dem Zeitpunkte der Auflösung oder Schließung ab bleiben die Ver- 
bandsmitglieder auch für diejenigen Zahlungen verhaftet, zu welchen sie statutarisch 
für den Fall eigenen Ausscheidens aus den Verbandsverhältnissen verpflichtet sind. 
Das Recht, diese Beiträge auszuschreiben und einzuziehen, steht dem mit Ab- 
wickelung der Geschäfte Beauftragten zu. 
§. 104n. 
Im Falle der Auflösung oder Schließung des Innungsverbandes muß 
sein Vermögen zuvörderst zur Berichtigung seiner Schulden und zur Erfüllung 
seiner sonstigen Verbindlichkeiten verwendet werden. War dasselbe bisher ganz 
oder theilweise zur Fundirung von Unterrichtsanstalten oder zu anderen öffentlichen 
Zwecken bestimmt, so darf der nach Berichtigung der Schulden übrig bleibende 
Theil des Vermögens dieser Bestimmung nicht entzogen werden; über seine 
fernere Verwendung wird von der im §. 104b Absatz 1 bezeichneten Behörde 
Anordnung getroffen. 
Bedarf es zum Fortbestande der von dem Innungsverband errichteten 
Unterrichtsanstalten oder Unterstützungskassen als selbständiger Anstalten der 
Genehmigung des Landesherrn oder einer Behörde des Staates, in welchem die 
fernere Verwaltung der Anstalt stattfinden soll, so hat die im vorstehenden 
Absatze bezeichnete Behörde diese Genehmigung herbeizuführen. 
Reichs. Gesetzbl. 1897. 111
	        
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