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Die Aufsichtsbehörde überwacht die Befolgung der gesetzlichen und statuta—
rischen Vorschriften und kann dieselben durch Androhung, Festsetzung und Voll—
streckung von Ordnungsstrafen gegen die Inhaber der Aemter des Verbandes
erzwingen.
Sie entscheidet Streitigkeiten über die Aufnahme und Ausschließung von
Verbandsmitgliedern, die Beiträge zu den Ausgaben des Innungsverbandes, die
Wahlen zu den Verbandsämtern sowie, unbeschadet der Rechte Dritter, über die
Rechte und Pflichten der Inhaber derselben.
Der Aufsichtsbehörde ist jährlich ein Rechnungsabschluß nebst Vermögens-
ausweis vorzulegen.
§. 104l.
Die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Innungs-
verbandes hat die Schließung des letzteren kraft Gesetzes zur Folge. Der Vorstand
des Innungsverbandes hat jedoch die während des Konkursverfahrens dem Gemein-
schuldner zustehenden Rechte wahrzunehmen.
§. 104 m.
Bei der statutmäßig beschlossenen Auflösung eines Innungsverbandes wird
die Abwickelung der Geschäfte, sofern die Verbandsvertretung nicht anderweitig
beschließt, durch den Vorstand unter Aufsicht der im §. 104 k bezeichneten Behörde
vollzogen. Genügt der Vorstand seiner Verpflichtung nicht oder tritt die Schließung
auf Grund des §. 104f oder des §. 104l ein, so erfolgt die Abwickelung der
Geschäfte durch einen Beauftragten der Aufsichtsbehörde.
Von dem Zeitpunkte der Auflösung oder Schließung ab bleiben die Ver-
bandsmitglieder auch für diejenigen Zahlungen verhaftet, zu welchen sie statutarisch
für den Fall eigenen Ausscheidens aus den Verbandsverhältnissen verpflichtet sind.
Das Recht, diese Beiträge auszuschreiben und einzuziehen, steht dem mit Ab-
wickelung der Geschäfte Beauftragten zu.
§. 104n.
Im Falle der Auflösung oder Schließung des Innungsverbandes muß
sein Vermögen zuvörderst zur Berichtigung seiner Schulden und zur Erfüllung
seiner sonstigen Verbindlichkeiten verwendet werden. War dasselbe bisher ganz
oder theilweise zur Fundirung von Unterrichtsanstalten oder zu anderen öffentlichen
Zwecken bestimmt, so darf der nach Berichtigung der Schulden übrig bleibende
Theil des Vermögens dieser Bestimmung nicht entzogen werden; über seine
fernere Verwendung wird von der im §. 104b Absatz 1 bezeichneten Behörde
Anordnung getroffen.
Bedarf es zum Fortbestande der von dem Innungsverband errichteten
Unterrichtsanstalten oder Unterstützungskassen als selbständiger Anstalten der
Genehmigung des Landesherrn oder einer Behörde des Staates, in welchem die
fernere Verwaltung der Anstalt stattfinden soll, so hat die im vorstehenden
Absatze bezeichnete Behörde diese Genehmigung herbeizuführen.
Reichs. Gesetzbl. 1897. 111