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3. die Angabe der gegenseitigen Leistungen;
4. die gesetzlichen und sonstigen Voraussetzungen, unter welchen die einseitige
Auflösung des Vertrags zulässig ist.
Der Lehrvertrag ist von dem Gewerbetreibenden oder seinem Stellvertreter,
dem Lehrling und dem Vater oder Vormunde des Lehrlinges zu unterschreiben
und in einem Exemplare dem Vater oder Vormunde des Lehrlinges auszuhändigen.
Der Lehrherr ist verpflichtet, der Ortspolizeibehörde auf Erfordern den Lehrvertrag
einzureichen.
Auf Lehrlinge in staatlich anerkannten Lehrwerkstätten finden diese Be-
stimmungen keine Anwendung.
Der Lehrvertrag ist kosten- und stempelfrei.
§. 127.
Der Lehrherr ist verpflichtet, den Lehrling in den bei seinem Betriebe vor-
kommenden Arbeiten des Gewerbes dem Zwecke der Ausbildung entsprechend zu
unterweisen, ihn zum Besuche der Fortbildungs- oder Fachschule anzuhalten und
den Schulbesuch zu überwachen. Er muß entweder selbst oder durch einen ge-
eigneten, ausdrücklich dazu bestimmten Vertreter die Ausbildung des Lehrlinges
leiten, den Lehrling zur Arbeitsamkeit und zu guten Sitten anhalten und vor
Ausschweifungen bewahren, er hat ihn gegen Mißhandlungen seitens der Arbeits-
und Hausgenossen zu schützen und dafür Sorge zu tragen, daß dem Lehrlinge
nicht Arbeitsverrichtungen zugewiesen werden, welche seinen körperlichen Kräften
nicht angemessen sind.
Er darf dem Lehrlinge die zu seiner Ausbildung und zum Besuche des
Gottesdienstes an Sonn- und Festtagen erforderliche Zeit und Gelegenheit nicht
entziehen. Zu häuslichen Dienstleistungen dürfen Lehrlinge, welche im Hause des
Lehrherrn weder Kost noch Wohnung erhalten, nicht herangezogen werden.
§. 127a.
Der Lehrling ist der väterlichen Zucht des Lehrherrn unterworfen und dem
Lehrherrn sowie demjenigen, welcher an Stelle des Lehrherrn die Ausbildung zu
leiten hat, zur Folgsamkeit und Treue, zu Fleiß und anständigem Betragen
verpflichtet.
Uebermäßige und unanständige Züchtigungen sowie jede die Gesundheit des
Lehrlinges gefährdende Behandlung sind verboten.
§. 127 b.
Das Lehrverhältniß kann, wenn eine längere Frist nicht vereinbart ist,
während der ersten vier Wochen nach Beginn der Lehrzeit durch einseitigen Rück-
tritt aufgelöst werden. Eine Vereinbarung, wonach diese Probezeit mehr als
drei Monate betragen soll, ist nichtig.
Nach Ablauf der Probezeit kann der Lehrling vor Beendigung der verab-
redeten Lehrzeit entlassen werden, wenn einer der im §. 123 vorgesehenen Fälle
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