Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1897. (31)

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3. die Angabe der gegenseitigen Leistungen; 
4. die gesetzlichen und sonstigen Voraussetzungen, unter welchen die einseitige 
Auflösung des Vertrags zulässig ist. 
Der Lehrvertrag ist von dem Gewerbetreibenden oder seinem Stellvertreter, 
dem Lehrling und dem Vater oder Vormunde des Lehrlinges zu unterschreiben 
und in einem Exemplare dem Vater oder Vormunde des Lehrlinges auszuhändigen. 
Der Lehrherr ist verpflichtet, der Ortspolizeibehörde auf Erfordern den Lehrvertrag 
einzureichen. 
Auf Lehrlinge in staatlich anerkannten Lehrwerkstätten finden diese Be- 
stimmungen keine Anwendung. 
Der Lehrvertrag ist kosten- und stempelfrei. 
§. 127. 
Der Lehrherr ist verpflichtet, den Lehrling in den bei seinem Betriebe vor- 
kommenden Arbeiten des Gewerbes dem Zwecke der Ausbildung entsprechend zu 
unterweisen, ihn zum Besuche der Fortbildungs- oder Fachschule anzuhalten und 
den Schulbesuch zu überwachen. Er muß entweder selbst oder durch einen ge- 
eigneten, ausdrücklich dazu bestimmten Vertreter die Ausbildung des Lehrlinges 
leiten, den Lehrling zur Arbeitsamkeit und zu guten Sitten anhalten und vor 
Ausschweifungen bewahren, er hat ihn gegen Mißhandlungen seitens der Arbeits- 
und Hausgenossen zu schützen und dafür Sorge zu tragen, daß dem Lehrlinge 
nicht Arbeitsverrichtungen zugewiesen werden, welche seinen körperlichen Kräften 
nicht angemessen sind. 
Er darf dem Lehrlinge die zu seiner Ausbildung und zum Besuche des 
Gottesdienstes an Sonn- und Festtagen erforderliche Zeit und Gelegenheit nicht 
entziehen. Zu häuslichen Dienstleistungen dürfen Lehrlinge, welche im Hause des 
Lehrherrn weder Kost noch Wohnung erhalten, nicht herangezogen werden. 
§. 127a. 
Der Lehrling ist der väterlichen Zucht des Lehrherrn unterworfen und dem 
Lehrherrn sowie demjenigen, welcher an Stelle des Lehrherrn die Ausbildung zu 
leiten hat, zur Folgsamkeit und Treue, zu Fleiß und anständigem Betragen 
verpflichtet. 
Uebermäßige und unanständige Züchtigungen sowie jede die Gesundheit des 
Lehrlinges gefährdende Behandlung sind verboten. 
§. 127 b. 
Das Lehrverhältniß kann, wenn eine längere Frist nicht vereinbart ist, 
während der ersten vier Wochen nach Beginn der Lehrzeit durch einseitigen Rück- 
tritt aufgelöst werden. Eine Vereinbarung, wonach diese Probezeit mehr als 
drei Monate betragen soll, ist nichtig. 
Nach Ablauf der Probezeit kann der Lehrling vor Beendigung der verab- 
redeten Lehrzeit entlassen werden, wenn einer der im §. 123 vorgesehenen Fälle 
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