Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1897. (31)

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Lehrlinge erlassen werden, welche in Betrieben dieser Gewerbszweige gehalten 
werden darf. Soweit solche Vorschriften nicht erlassen sind, können sie durch 
Anordnung der Landes-Zentralbehörde erlassen werden. 
B. Besondere Bestimmungen für Handwerker. 
§. 129. 
In Handwerksbetrieben steht die Befugniß zur Anleitung von Lehrlingen 
nur denjenigen Personen zu, welche das vierundzwanzigste Lebensjahr vollendet 
haben und in dem Gewerbe oder in dem Zweige des Gewerbes, in welchem die 
Anleitung der Lehrlinge erfolgen soll, 
entweder die von der Handwerkskammer vorgeschriebene Lehrzeit, oder 
solange die Handwerkskammer eine Vorschrift über die Dauer der 
Lehrzeit nicht erlassen hat, mindestens eine dreijährige Lehrzeit 
zurückgelegt und die Gesellenprüfung bestanden haben, 
oder fünf Jahre hindurch persönlich das Handwerk selbständig aus- 
geübt haben oder als Werkmeister oder in ähnlicher Stellung 
thätig gewesen sind. 
Die höhere Verwaltungsbehörde kann Personen, welche diesen Anforderungen 
nicht entsprechen, die Befugniß zur Anleitung von Lehrlingen verleihen. Gehört 
die Person einer Innung an oder besteht an ihrem Wohnorte für den Gewerbs- 
zweig, welchem sie angehört, eine Innung, so ist die letztere vor der Entscheidung 
von der höheren Verwaltungsbehörde zu hören. 
Die Unterweisung des Lehrlinges in einzelnen technischen Handgriffen und 
Fertigkeiten durch einen Gesellen fällt nicht unter die im Absatz 1 vorgesehenen 
Bestimmungen. 
Die Zurücklegung der Lehrzeit kann auch in einem dem Gewerbe an- 
gehörenden Großbetriebe erfolgen und durch den Besuch einer Lehrwerkstätte oder 
sonstigen gewerblichen Unterrichtsanstalt ersetzt werden. Die Landes-Zentral- 
behörden können den Prüfungszeugnissen von Lehrwerkstätten, gewerblichen Unter- 
richtsanstalten oder von Prüfungsbehörden, welche vom Staate für einzelne Ge- 
werbe oder zum Nachweise der Befähigung zur Anstellung in staatlichen Betrieben 
eingesetzt sind, die Wirkung der Verleihung der im Absatz 1 bezeichneten Befugniß 
für bestimmte Gewerbszweige beilegen. 
Der Bundesrath ist befugt, für einzelne Gewerbe Ausnahmen von den 
Bestimmungen im Absatz 1 zuzulassen. 
§. 129a. 
Der Unternehmer eines Betriebs, in welchem mehrere Gewerbe vereinigt 
find, ist befugt, in allen zu dem Betriebe vereinigten Gewerben Lehrlinge anzu- 
leiten, wenn er für eines dieser Gewerbe den Voraussetzungen des §. 129 entspricht.
	        
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