Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1897. (31)

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Wer für einen gesondert betriebenen Zweig eines Gewerbes den Voraus- 
setzungen des §. 129 entspricht, ist berechtigt, auch in den übrigen Zweigen dieses 
Gewerbes Lehrlinge anzuleiten. 
Wer für ein Gewerbe den Voraussetzungen des §. 129 entspricht, ist be- 
rechtigt, auch in den diesem verwandten Gewerben Lehrlinge anzuleiten. Welche 
Gewerbe als verwandte Gewerbe im Sinne dieser Bestimmung anzusehen sind, 
bestimmt die Handwerkskammer. 
Das gemäß §. 131 Absatz 2 dem Prüfungsausschusse vorzulegende Lehr- 
zeugniß darf nur für dasjenige Gewerbe ausgestellt werden, für welches der Lehrherr 
oder sein Vertreter (§. 127 Absatz 1) zur Anleitung von Lehrlingen befugt ist. 
§. 129b. 
Gehört der Lehrherr einer Innung an, so ist er verpflichtet, eine Abschrift 
des Lehrvertrags binnen vierzehn Tagen nach Abschluß desselben der Innung 
einzureichen; er kann hierzu durch die Ortspolizeibehörde angehalten werden. 
Die Innungen können bestimmen, daß der Abschluß des Lehrvertrags vor 
der Innung erfolgen soll. In diesem Falle ist dem Lehrherrn und dem Vater 
oder Vormunde des Lehrlinges eine Abschrift des Lehrvertrags auszuhändigen. 
§. 130. 
Soweit durch den Bundesrath oder die Landes-Zentralbehörde auf Grund 
des §. 128 Absatz 2 Vorschriften über die zulässige Zahl von Lehrlingen nicht 
erlassen sind, ist die Handwerkskammer und die Innung zum Erlasse solcher Vor- 
schriften befugt. 
§. 130a. 
Die Lehrzeit soll in der Regel drei Jahre dauern, sie darf den Zeitraum 
von vier Jahren nicht übersteigen. 
Von der Handwerkskammer kann mit Genehmigung der höheren Ver- 
waltungsbehörde die Dauer der Lehrzeit für die einzelnen Gewerbe oder Gewerbs- 
zweige nach Anhörung der betheiligten Innungen und der im §. 103a Absatz 3 
Ziffer 2 bezeichneten Vereinigungen festgesetzt werden. 
Die Handwerkskammer ist befugt, Lehrlinge in Einzelfällen von der Inne- 
haltung der festgesetzten Lehrzeit zu entbinden. 
 §. 131. 
Den Lehrlingen ist Gelegenheit zu geben, sich nach Ablauf der Lehrzeit 
der Gesellenprüfung (§. 129 Absatz 1) zu unterziehen. 
Die Abnahme der Prüfung erfolgt durch Prüfungsausschüsse. Bei jeder 
Zwangsinnung wird ein Prüfungsausschuß gebildet, bei anderen Innungen nur 
dann, wenn ihnen die Ermächtigung zur Abnahme der Prüfungen von der 
Handwerkskammer ertheilt ift. Soweit für die Abnahme der Prüfungen für die 
einzelnen Gewerbe nicht durch Prüfungsausschüsse der Innungen und die im
	        
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