Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1897. (31)

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Das Gesuch um Zulassung zur Prüfung hat der Lehrling an den Prüfungs- 
ausschuß zu richten. Dem Gesuche sind das Lehrzeugniß (§. 127c) und, sofern 
der Prüfling während der Lehrzeit zum Besuch einer Fortbildungs- oder Fach- 
schule verpflichtet war, die Zeugnisse über den Schulbesuch beizufügen. 
Der Prüfungsausschuß hat das Ergebniß der Prüfung auf dem Lehr- 
zeugniß oder Lehrbriefe zu beurkunden. Wird die Prüfung nicht bestanden, so 
hat der Prüfungsausschuß den Zeitraum zu bestimmen, vor dessen Ablaufe die 
Prüfung nicht wiederholt werden darf. 
Die Prüfungszeugnisse sind kosten- und stempelfrei. 
§. 132. 
Der Vorsitzende ist berechtigt, Beschlüsse des Prüfungsausschusses mit 
aufschiebender Wirkung zu beanstanden. Ueber die Beanstandung entscheidet die 
Handwerkskammer (§. 103e Ziffer 6). 
§. 132 a. 
Die Landes-Zentralbehörden sind befugt, die Bestellung der Prüfungs- 
ausschüsse, das Verfahren bei der Prüfung, die Gegenstände der Prüfung sowie 
die Prüfungsgebühren abweichend von den Vorschriften der §§. 131 bis 132 zu 
regeln, dabei darf jedoch hinsichtlich der bei der Prüfung zu stellenden An- 
forderungen nicht unter das im §. 131 b Absatz 1 bestimmte Maß herabgegangen 
werden. 
  
IIIa. Meistertitel. 
§. 133. 
Den Meistertitel in Verbindung mit der Bezeichnung eines Handwerkes 
dürfen nur Handwerker führen, wenn sie in ihrem Gewerbe die Befugniß zur 
Anleitung von Lehrlingen erworben (§. 129) und die Meisterprüfung bestanden 
haben. Zu letzterer sind sie in der Regel nur zuzulassen, wenn sie mindestens 
drei Jahre als Geselle (Gehülfe) in ihrem Gewerbe thätig gewesen sind. Die 
Abnahme der Prüfung erfolgt durch Prüfungskommissionen, welche aus einem 
Vorsitzenden und vier Beisitzern bestehen. 
Die Errichtung der Prüfungskommissionen erfolgt nach Anhörung der 
Handwerkskammer durch Verfügung der höheren Verwaltungsbehörde, welche 
auch die Mitglieder ernennt; die Ernennung erfolgt auf drei Jahre. 
Die Prüfung hat den Nachweis der Befähigung zur selbständigen Aus- 
führung und Kostenberechnung der gewöhnlichen Arbeiten des Gewerbes sowie 
der zu dem selbständigen Betriebe desselben sonst nothwendigen Kenntnisse, ins- 
besondere auch der Buch- und Rechnungsführung, zu erbringen. 
Das Verfahren vor der Prüfungskommission, der Gang der Prüfung 
und die Höhe der Prüfungsgebühren werden durch eine von der Handwerks- 
kammer mit Genehmigung der Landes-Zentralbehörde zu erlassende Prüfungs- 
ordnung geregelt. 
Reichs- Gesetzbl. 1897. 112
	        
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