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Artikel 5.
Soweit in anderen Gesetzen auf Bestimmungen der bisherigen Titel VI
und VII der Gewerbeordnung Bezug genommen wird, treten die entsprechenden
Bestimmungen dieses Gesetzes an deren Stelle.
Mit dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs werden im §. 126b
Absatz 2 Satz 1 des Artikels 2 die Worte „Vater oder Vormunde"““ durch die
Worte „gesetzlichen Stellvertreter“ ersetzt.
Uebergangsbestimmungen.
Artikel 6.
1. Auf bestehende Innungen finden die Vorschriften dieses Gesetzes An-
wendung; sie haben innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten der in den
§§. 81 bis 99 des Artikels 1 vorgesehenen Bestimmungen ihre Verfassung diesen
Vorschriften entsprechend umzugestalten. Wird die Umgestaltung nicht bewirkt,
so hat die höhere Verwaltungsbehörde die erforderliche Abänderung anzuordnen
und, falls dieser Anordnung nicht Folge gegeben wird, entweder die Aenderung
mit rechtsverbindlicher Kraft zu verfügen oder die Innung zu schließen.
2. Die von der höheren Verwaltungsbehörde auf Grund der bisherigen
§§. 100e und 100f der Gewerbeordnung getroffenen Bestimmungen werden mit
dem Ablaufe von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten der §§. 81 bis 99 des
Artikels 1 aufgehoben.
Wird innerhalb dieser Frist der Antrag auf Erlaß der im §. 100 Absatz 1
des Artikels 1 bezeichneten Anordnung von einer Innung gestellt, für welche
Bestimmungen auf Grund der bisherigen §§. 100e oder 100f ergangen sind,
so kann demselben stattgegeben werden, ohne daß die Voraussetzungen des §. 100
Absatz 1 Ziffer 1 und 2 zutreffen.
3. Die Innungs-Krankenkassen haben ihre Statuten gemäß den Vor-
schriften des §. 90 dieses Gesetzes zu ändern. Falls dies binnen einer von der
Aufsichtsbehörde zu bestimmenden Frist nicht geschieht, so können sie, soweit nicht
die Bestimmungen des §. 100l Anwendung finden, geschlossen werden.
4. Tritt an Stelle einer beim Inkrafttreten dieses Gesetzes einem Innungs-
ausschuß oder Innungsverband angehörigen Innung eine Zwangsinnung, so
wird sie bis zur anderweiten Beschlußfassung der Innungsversammlung mit allen
Rechten und Verbindlichkeiten Mitglied des Innungsausschusses oder Innungs-
verbandes.
Artikel 7.
Gewerbetreibende, welche bei Erlaß des Gesetzes Lehrlinge halten, sind be-
rechtigt, diese Lehrlinge auszulehren.
Auf Personen, welche beim Inkrafttreten dieser Bestimmungen das sieb-
zehnte Lebensjahr vollendet haben, findet §. 129 Absatz 1 des Artikels 2 mit der