Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1897. (31)

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2. Werke, welche vor der Aufhebung des Abkommens in einem der 
übrigen Verbandsländer veröffentlicht sind, genießen den im Artikel 5 
der Uebereinkunft vorgesehenen Schutz des ausschließlichen Uebersehungs— 
rechts nicht gegenüber solchen Uebersetzungen, welche zu dem gedachten 
Zeitpunkt in Deutschland erlaubterweise bereits ganz oder theilweise 
veröffentlicht waren. 
3. Dramatische oder dramatisch-musikalische Werke, welche in einem der 
übrigen Verbandsländer veröffentlicht oder aufgeführt und vor der 
Aufhebung des Abkommens im Original oder in Uebersetzung in 
Deutschland erlaubterweise öffentlich aufgeführt sind, genießen den 
Schutz gegen unerlaubte Aufführung im Original oder in einer Ueber— 
setzung nicht. 
§. 2. 
Die im §. 1 Nr. 1 gewährte Befugniß zur Verbreitung und zum Verkaufe 
von Exemplaren sowie zur Benutzung von Vorrichtungen unterliegt der Bedingung, 
daß die Exemplare und Vorrichtungen mit einem besonderen Stempel versehen 
sind. Die Abstempelung ist nur bis zum Ablaufe dreier Monate zulässig; diese 
Frist beginnt mit dem Schlusse des Monats, in welchem das Abkommen auf- 
gehoben worden ist. Die näheren Anordnungen in Betreff der Abstempelung 
sowie in Betreff der Inventarisirung der abgestempelten Exemplare und Vor- 
richtungen werden vom Reichskanzler erlassen. 
§. 3. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Krafst. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Neues Palais, den 29. November 1897. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst zu Hohenlohe. 
  
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
 
	        
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