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Reichs-Gesetzblatt.
Nr.: 41.
Inhalt: Verordnung, betreffend das Bergwesen in Togo. S. 1031. — Bekanntmachung, betreffend
die dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. S. 1032.
(Nr. 2510.) Verordnung, betreffend das Bergwesen in Togo. Vom 17. August 1898.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen für das Schutzgebiet von Togo auf Grund des §. 1 und des §. 3
Ziffer 2 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete
(Reichs-Gesetzbl. 1888 S. 75), im Namen des Reichs, was folgt:
Die nach §. 1 der Verordnung vom 2. Juli 1888 für das Schutzgebiet
von Togo bezüglich der bergrechtlichen Verhältnisse bisher maßgebenden Bestim-
mungen werden für das gedachte Schutzgebiet aufgehoben.
Der Reichskanzler und mit dessen Genehmigung der Gouverneur sind bis
auf Weiteres zur Regelung dieser Verhältnisse befugt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Wilhelmshöhe, den 17. August 1898.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst zu Hohenlohe.
Reichs-Gesetzbl. 1898. 156
Ausgegeben zu Berlin den 25. August 1898.