Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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vorzugsweise  aus  den  größeren  Grundbesitzern  auszuwählenden  Eingesessenen
zu  übertragen;  die  Uebertragung  erfolgt  nach  Anhöbrung  der  gutachtlichen
Aeußerung  des  Landraths  und  der  Regierung  durch  eine  auf  Befehl  des  Königs
  von  dem  Minister  des  Innern  zu  vollzlehende  Ernennungs-Urkunde.

g.  71.

Wo  kein  angesehener  Eingesessener  (F.  70.)  jeweilig  sich  findet,  welcher
die  Stelle  des  Amtmanns  als  ein  unentgeltlich  zu  verwaltendes  Ehrenamt  zu
uͤbernehmen  geeignet  und  bereit  ist,  ist  ein  Amtmann  mit  Gehalt  anzustellen.
Derselbe  wird  vom  Regierungspräsidenten  ernannt,  welcher  dabei  zundchst  auf
geeignete  Eingesessene  des  Amts  Rücksicht  zu  nehmen  hat.

Zu  der  Stelle  eines  besoldeten  Amtmanns  soll,  der  Regel  nach,  keiner
definitio  ernannt  werden,  welcher  sich  nicht  zu  derselben  bereits  durch  eine  kommissarische
  Verwaltung  des  Amts  als  tüchtig  bewährt  hat;  eine  solche  kommissarische
  Verwaltung  darf  in  der  Regel  die  Dauer  eines  Jahres  nicht  überschreiten.
  Die  Amtsversammlung  und  der  Landrath  müssen  vor  jeder  Ernennung
  mit  ihrer  Aeußerung  gehört  werden.

Das  Gehalt  des  Amemanns  wird  nach  gutachtlicher  Vernehmung  der
Amtsversammlung  und  des  Landraths  von  der  Regierung  festgesetzt.

Die  Beigeordneten  werden  in  allen  Fallen  von  dem  Regierungspräsidenten
  ernannt,  nachdem  darüber  die  Amtsversammlung  und  der  Landrath  mit
ihrer  Aeußerung  gehört  worden  sind.

F.  72.

Den  mit  Gehalt  definitiov  angestellten  Amtmännern  sind  bei  eintretender
Dienstunfähigkeit  von  den  Aemtern  Pensionen  nach  denselben  Grundsätzen  zu
gewähren,  welche  bei  den  unmittelbaren  Staatsbeamten  zur  Anwendung
kommen.

Ueber  die  Pensionsansprüche  der  Amtmänner  entscheidet  in  streitigen
Fäallen  die  Regierung.  Gegen  den  Beschluß  der  Regierung,  soweit  derselbe  sich
nicht  auf  die  Thatsache  der  Diensiunfähigkeit  oder  darauf  bezieht,  welcher  Theil
des  Diensteinkommens  als  Gehalt  anzusehen  sei,  findet  die  Bernfung  auf  richterliche
  Entscheidung  siatt.

bl  Ungeachtet  der  Berufung  sind  die  festgesetzten  Betraͤge  vorlaͤufig  zu
zahlen.

Die  Pension  faͤllt  fort,  oder  ruht  insoweit,  als  der  Pensionirte  durch
anderweite  Anstellung  im  Staats=  oder  Gemeindedienste  ein  Einkommen  oder
eine  neue  Pension  erwirbt,  welche,  mit  Zurechnung  der  ersten  Pension,  sein  früheres
  Einkommen  übersteigen.

.  73.

Wegen  der  zum  Dienste  des  Amts  erforderlichen  Unterbegmten  und  Diener
(Nr.  4401.)  und