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vorzugsweise aus den größeren Grundbesitzern auszuwählenden Eingesessenen
zu übertragen; die Uebertragung erfolgt nach Anhöbrung der gutachtlichen
Aeußerung des Landraths und der Regierung durch eine auf Befehl des Königs
von dem Minister des Innern zu vollzlehende Ernennungs-Urkunde.
g. 71.
Wo kein angesehener Eingesessener (F. 70.) jeweilig sich findet, welcher
die Stelle des Amtmanns als ein unentgeltlich zu verwaltendes Ehrenamt zu
uͤbernehmen geeignet und bereit ist, ist ein Amtmann mit Gehalt anzustellen.
Derselbe wird vom Regierungspräsidenten ernannt, welcher dabei zundchst auf
geeignete Eingesessene des Amts Rücksicht zu nehmen hat.
Zu der Stelle eines besoldeten Amtmanns soll, der Regel nach, keiner
definitio ernannt werden, welcher sich nicht zu derselben bereits durch eine kommissarische
Verwaltung des Amts als tüchtig bewährt hat; eine solche kommissarische
Verwaltung darf in der Regel die Dauer eines Jahres nicht überschreiten.
Die Amtsversammlung und der Landrath müssen vor jeder Ernennung
mit ihrer Aeußerung gehört werden.
Das Gehalt des Amemanns wird nach gutachtlicher Vernehmung der
Amtsversammlung und des Landraths von der Regierung festgesetzt.
Die Beigeordneten werden in allen Fallen von dem Regierungspräsidenten
ernannt, nachdem darüber die Amtsversammlung und der Landrath mit
ihrer Aeußerung gehört worden sind.
F. 72.
Den mit Gehalt definitiov angestellten Amtmännern sind bei eintretender
Dienstunfähigkeit von den Aemtern Pensionen nach denselben Grundsätzen zu
gewähren, welche bei den unmittelbaren Staatsbeamten zur Anwendung
kommen.
Ueber die Pensionsansprüche der Amtmänner entscheidet in streitigen
Fäallen die Regierung. Gegen den Beschluß der Regierung, soweit derselbe sich
nicht auf die Thatsache der Diensiunfähigkeit oder darauf bezieht, welcher Theil
des Diensteinkommens als Gehalt anzusehen sei, findet die Bernfung auf richterliche
Entscheidung siatt.
bl Ungeachtet der Berufung sind die festgesetzten Betraͤge vorlaͤufig zu
zahlen.
Die Pension faͤllt fort, oder ruht insoweit, als der Pensionirte durch
anderweite Anstellung im Staats= oder Gemeindedienste ein Einkommen oder
eine neue Pension erwirbt, welche, mit Zurechnung der ersten Pension, sein früheres
Einkommen übersteigen.
. 73.
Wegen der zum Dienste des Amts erforderlichen Unterbegmten und Diener
(Nr. 4401.) und