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Schürfarbeiten nicht aufgehalten, vorausgesetzt, daß die Entschädigung gezahlt oder
bei verweigerter Annahme an zuständiger Stelle hinterlegt oder die Sicherheit
geleistet ist.
§. 13.
Die Benutzung unbebauten Kronlandes zu Schürfzwecken steht Jedem so
lange ohne Entgelt frei, als nicht der Gouverneur für bestimmte Bezirke besondere
Vorschriften über die Bedingungen der Benutzung erlassen hat.
§. 14.
Der Schürfer ist befugt, über die bei seinen Schürfarbeiten geförderten
Mineralien (§. 1) zu verfügen, insofern nicht bereits Dritte Rechte auf dieselben
erworben haben.
Für die geförderten Mineralien hat der Schürfer die im §. 55 bestimmte
Förderungsabgabe zu entrichten; die Vorschriften des §. 51 Absatz 1 Nr. 2 und
des Absatzes 2, sowie des §. 52 Absatz 1 finden entsprechende Anwendung.
B. Vom Schürffelde.
§. 15.
Die Bergbehörde hat auf Antrag gegen Zahlung der im §. 16 bestimmten
Gebühren Schürfscheine auszustellen. Jeder kann die Ausstellung einer beliebigen
Zahl von Schürfscheinen verlangen.
Der Gouverneur kann bestimmen, daß die Ausstellung auch durch andere
Behörden erfoldgt.
§. 16.
Der Schürfschein lautet auf den Namen des Antragstellers und trägt eine
Kontrolnummer.
Die Ausstellung erfolgt für die Dauer von sechs Monaten. Die Ver-
längerung der Gültigkeitsdauer ist ohne Beschränkung zulässig.
Für jeden Monat der beanspruchten Gültigkeitsdauer ist eine Gebühr von
fünf Rupien im voraus zu entrichten.
§. 17.
Der Schürfschein gilt für das ganze Schutzgebiet unter Ausschluß der nach
§. 6 Satz 2 der allgemeinen Schürffreiheit entzogenen Gebiete und vorbehaltlich
der auf Grund des §. 13 erlassenen besonderen Vorschriften.
Der Gouverneur kann vorschreiben, daß für bestimmte Dienstbezirke die
Verwendung des Schürfscheins von der vorherigen Eintragung in ein von der
zuständigen örtlichen Behörde zu führendes öffentliches Schürfscheinverzeichniß ab-
hängig ist. Vor Verwendung des Schürfscheins in einem anderen Dienstbezirke
muß er in dem Verzeichnisse des bisherigen Bezirkes gelöscht sein.