Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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Die Anzeige muß enthalten: 
1. den Namen des Schürfers und den Ort, an welchem derselbe seinen 
Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt hat, 
2.  die Kontrolnummer und die Gültigkeitsdauer des Schürfscheins, 
3.  die Angabe, ob ein Edelmineral= oder ein gemeines Schürffeld be- 
legt  ist, 
4.  den Zeitpunkt der Aufrichtung der Schürftafel (§. 21), 
5.  die möglichst genaue Bezeichnung der Lage und der Ausdehnung des 
Feldes; aus der beizufügenden Handzeichnung müssen die Grenzen des 
Feldes, seine Größenverhältnisse, die magnetische Nordlinie und die 
vorhandenen Tagesgegenstände in der Weise ersichtlich sein, daß das 
Schürffeld danach in der Natur aufgefunden werden kann. 
Die Bergbehörde ist befugt, zu bestimmen, daß die Anzeige noch weitere 
Angaben zu enthalten hat. 
  
 
§. 24. 
Ueber die Erstattung der Anzeige wird gebührenfrei eine Bescheinigung 
ertheilt. 
Jede Anzeige wird in das Schürffelderverzeichniß eingetragen. 
Die Vorschriften über die Einrichtung des Verzeichnisses erläßt der 
Gouverneur. 
Die Einsicht des Verzeichnisses ist Jedem gestattet. 
§. 25. 
Die Anzeige ist binnen vier Wochen nach der Aufrichtung der Schürftafel 
(§. 21) zu erstatten. 
Ist das Feld in gerader Linie gemessen mehr als hundert Kilometer von 
dem Sitze der Behörde entfernt, so verlängert sich die Frist um einen Tag für 
je angefangene fünfzehn Kilometer der Mehrentfernung. 
§. 26. 
Wird die Anzeigefrist nicht gewahrt oder die Verlängerung der Gültigkeits- 
dauer des Schürfscheins nicht rechtzeitig beantragt, so hört die Schließung des 
Feldes auf. 
§. 27. 
Der Schürfer ist berechtigt, unter Aufgabe des belegten Schürffeldes ein 
neues abzustecken. 
Binnen vierundzwanzig Stunden nach Aufrichtung der Schürftafel (§. 21) 
auf dem neuen Felde hat er die Merkzeichen des früheren zu beseitigen. 
Spätestens mit der Anzeige des neuen Feldes ist die Aufgabe des früheren 
zum Zwecke der Löschung im Schürffelderverzeichniß anzumelden. 
Die Vorschriften der §§. 23 bis 26 finden entsprechende Anwendung.
	        
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