— 1050 —
Die Anzeige muß enthalten:
1. den Namen des Schürfers und den Ort, an welchem derselbe seinen
Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt hat,
2. die Kontrolnummer und die Gültigkeitsdauer des Schürfscheins,
3. die Angabe, ob ein Edelmineral= oder ein gemeines Schürffeld be-
legt ist,
4. den Zeitpunkt der Aufrichtung der Schürftafel (§. 21),
5. die möglichst genaue Bezeichnung der Lage und der Ausdehnung des
Feldes; aus der beizufügenden Handzeichnung müssen die Grenzen des
Feldes, seine Größenverhältnisse, die magnetische Nordlinie und die
vorhandenen Tagesgegenstände in der Weise ersichtlich sein, daß das
Schürffeld danach in der Natur aufgefunden werden kann.
Die Bergbehörde ist befugt, zu bestimmen, daß die Anzeige noch weitere
Angaben zu enthalten hat.
§. 24.
Ueber die Erstattung der Anzeige wird gebührenfrei eine Bescheinigung
ertheilt.
Jede Anzeige wird in das Schürffelderverzeichniß eingetragen.
Die Vorschriften über die Einrichtung des Verzeichnisses erläßt der
Gouverneur.
Die Einsicht des Verzeichnisses ist Jedem gestattet.
§. 25.
Die Anzeige ist binnen vier Wochen nach der Aufrichtung der Schürftafel
(§. 21) zu erstatten.
Ist das Feld in gerader Linie gemessen mehr als hundert Kilometer von
dem Sitze der Behörde entfernt, so verlängert sich die Frist um einen Tag für
je angefangene fünfzehn Kilometer der Mehrentfernung.
§. 26.
Wird die Anzeigefrist nicht gewahrt oder die Verlängerung der Gültigkeits-
dauer des Schürfscheins nicht rechtzeitig beantragt, so hört die Schließung des
Feldes auf.
§. 27.
Der Schürfer ist berechtigt, unter Aufgabe des belegten Schürffeldes ein
neues abzustecken.
Binnen vierundzwanzig Stunden nach Aufrichtung der Schürftafel (§. 21)
auf dem neuen Felde hat er die Merkzeichen des früheren zu beseitigen.
Spätestens mit der Anzeige des neuen Feldes ist die Aufgabe des früheren
zum Zwecke der Löschung im Schürffelderverzeichniß anzumelden.
Die Vorschriften der §§. 23 bis 26 finden entsprechende Anwendung.