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§. 28.
Der Schürfer ist verpflichtet, jedem Nachbarschürfer auf Verlangen den
Verlauf der Grenzen seines Feldes vorzuweisen.
III. Vom Bergbau.
A. Vom Bergbaufelde.
§. 29.
Die regelmäßige Gewinnung von Mineralien (§. 1) — der Bergbau —
ist nur in einem Bergbaufelde gestattet.
§. 30.
Der Schürfer kann jederzeit beanspruchen, daß die Bergbehörde sein Schürf-
feld oder einen Theil desselben in ein Bergbaufeld, und zwar in ein Edelmineral-=
oder ein gemeines Bergbaufeld, umwandelt.
§. 31.
Die Bergbehörde ist befugt, die Umwandlung (§. 30) auch gegen den
Willen des Schürfers vorzunehmen:
1. wenn in dem Schürffelde Mineralien (§. 1) regelmäßig gewonnen
werden,
2. wenn das Schürffeld oder ein Theil desselben ununterbrochen oder mit
unwesentlichen Unterbrechungen länger als fünf Jahre geschlossen ge-
halten worden ist.
§. 32.
Eine amtliche Prüfung, ob irgend eines der im §. 1 bezeichneten Mineralien
in dem Schürffelde vorkommt, findet bei der Umwandlung im Falle des §. 30
nicht statt.
§. 33.
Das Bergbaufeld soll die Form eines Rechtecks haben, dessen Langseiten
höchstens fünfmal so lang sind wie die Schmalseiten.
Nach der Tiefe wird das Feld von senkrechten Ebenen begrenzt, welche den
Seiten des Rechtecks folgen.
Abweichungen von der Rechtecksform unterliegen der Genehmigung der
Bergbehörde.
Der Flächeninhalt des Feldes ist nach der horizontalen Projektion in
Hektaren zu bestimmen.
§. 34
Mit Genehmigung der Bergbehörde können mehrere einem Schürfer ge-
hörige, unmittelbar an einander stoßende Schürffelder oder ein Theil derselben
in ein einheitliches Bergbaufeld umgewandelt werden.