Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

— 1032 — 
§. 35. 
Die Umwandlung erfolgt in der Weise, daß das Schürffeld in dem Um- 
fang, in welchem die Umwandlung beantragt (§. 30) oder angeordnet (§. 31) 
ist, in dem Schürffelderverzeichnisse gelöscht und unter einem besonderen Namen 
in das Bergwerksverzeichniß eingetragen wird. Auf das Bergwerksverzeichniß 
finden die Vorschriften des §. 24 Absatz 3, 4 Anwendung. 
§. 36. 
Ueber die Umwandlung wird auf Antrag gebührenfrei eine Bescheinigung 
ertheilt. 
Auf Grund der Bescheinigung kann der Feldesinhaber die amtliche Ver- 
messung und Abgrenzung des Bergbaufeldes verlangen. 
§. 37. 
Die Vermessung und Abgrenzung erfolgt unter Leitung der Bergbehörde 
durch einen vom Gouverneur zugelassenen Markscheider oder Feldmesser. 
Die Kosten hat der Antragsteller zu tragen. 
§. 38. 
Die Bergbehörde hat den Inhabern von Schürf= oder Bergbaufeldern, 
deren Rechte vermöge der Lage ihrer Felder der begehrten Abgrenzung ent- 
gegenstehen könnten, Gelegenheit zur Wahrnehmung ihrer Rechte zu geben. 
§. 39. 
Ergiebt sich aus den Verhandlungen, daß dem Antragsteller ein bestimmtes 
Feld gebührt, so erfolgt die Abgrenzung. 
Ueber das Ergebniß wird von der Bergbehörde eine Urkunde — die Ver- 
messungsurkunde — ausgefertigt. Der Inhalt der Urkunde wird öffentlich bekannt 
gemacht. Die Einsicht der Urkunde und des beizufügenden Vermessungsrisses 
steht Jedem frei. 
§. 40. 
Ansprüche aus entgegenstehenden Rechten erlöschen mit dem Ablaufe von 
sechs Monaten nach der öffentlichen Bekanntmachung des Inhalts der Ver- 
messungsurkunde, wenn nicht vorher die gerichtliche Geltendmachung erfolgt. 
§. 41. 
Wird ein entgegenstehendes Recht durch gerichtliche Entscheidung festgestellt, 
so ist die Vermessungsurkunde von der Bergbehörde nach dem Inhalte der Ent- 
scheidung aufzuheben oder abzuändern. 
Die abgeänderte oder innerhalb der sechsmonatigen Frist (§. 40) nicht 
angefochtene Vermessungsurkunde wird dem Antragsteller ausgehändigt.
	        
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