Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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§. 42. 
Das Bergbaufeld ist übertragbar. Die Uebertragung ist bei der Berg- 
behörde behufs Eintragung in das Bergwerksverzeichniß anzumelden; mit der 
Anmeldung sind die zum Beweis erforderlichen Urkunden vorzulegen. Mit der 
Eintragung geht das Bergbaufeld auf den neuen Erwerber über. Ueber die 
Eintragung wird auf Antrag eine Bescheinigung ertheilt. 
Für die Erfüllung der Verpflichtungen, welche diese Verordnung dem 
Bergbautreibenden auferlegt, ist der Bergbehörde der im Bergwerksverzeichniß 
Eingetragene haftbar. 
Für die bis zur Eintragung des neuen Erwerbers erwachsenen Verbind- 
lichkeiten ist der Vorbesitzer ebenfalls verhaftet. 
§. 43. 
Die Abänderung der Grenzen zwischen benachbarten Bergbaufeldern, die 
Theilung eines Feldes in mehrere selbständige Felder und die Vereinigung 
mehrerer Felder zu einem Ganzen unterliegt der Genehmigung der Bergbehörde. 
Die Genehmigung kann nur versagt werden, wenn überwiegende Gründe 
des öffentlichen Interesses entgegenstehen. 
Für die Genehmigung ist eine Gebühr von zwanzig Rupien zu entrichten. 
B. Von den Rechten und Pflichten des Bergbautreibenden. 
§. 44. 
Der Bergbautreibende (§§. 30, 31, §. 41 Absatz 2) hat die ausschließliche 
Berechtigung, nach den Bestimmungen dieser Verordnung 
1. in einem Edelmineralbergbaufelde sämmtliche im §. 1 bezeichnete 
Mineralien, 
2. in einem gemeinen Bergbaufelde sämmtliche im §. 1 bezeichnete gemeine 
Mineralien 
aufzusuchen und zu gewinnen sowie die hierzu erforderlichen Vorrichtungen unter 
und über Tage zu treffen. 
§. 45. 
Der Bergbautreibende ist befugt, die zur Aufbereitung und Verhüttung 
seiner Bergwerkserzeugnisse erforderlichen Anstalten zu errichten und zu betreiben. 
§. 46. 
Der Bergbautreibende ist befugt, im freien Felde Hülfsbaue anzulegen. 
Die gleiche Befugniß kann ihm durch die Bergbehörde in Ansehung eines 
fremden Schürf= oder Bergbaufeldes zugesprochen werden, sofern der Hülfsbau 
die Entwässerung oder Bewetterung oder den vortheilhafteren Betrieb des Berg- 
werkes bezweckt und der Betrieb in dem fremden Felde dadurch weder gestört 
noch gefährdet wird. 
Der Hülfsbauberechtigte hat für allen durch die Anlage des Hülfsbaus 
erwachsenden Schaden vollständigen Ersatz zu leisten. 
Reichs- Gesetzbl. 1898. 164
	        
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