— 1053 —
§. 42.
Das Bergbaufeld ist übertragbar. Die Uebertragung ist bei der Berg-
behörde behufs Eintragung in das Bergwerksverzeichniß anzumelden; mit der
Anmeldung sind die zum Beweis erforderlichen Urkunden vorzulegen. Mit der
Eintragung geht das Bergbaufeld auf den neuen Erwerber über. Ueber die
Eintragung wird auf Antrag eine Bescheinigung ertheilt.
Für die Erfüllung der Verpflichtungen, welche diese Verordnung dem
Bergbautreibenden auferlegt, ist der Bergbehörde der im Bergwerksverzeichniß
Eingetragene haftbar.
Für die bis zur Eintragung des neuen Erwerbers erwachsenen Verbind-
lichkeiten ist der Vorbesitzer ebenfalls verhaftet.
§. 43.
Die Abänderung der Grenzen zwischen benachbarten Bergbaufeldern, die
Theilung eines Feldes in mehrere selbständige Felder und die Vereinigung
mehrerer Felder zu einem Ganzen unterliegt der Genehmigung der Bergbehörde.
Die Genehmigung kann nur versagt werden, wenn überwiegende Gründe
des öffentlichen Interesses entgegenstehen.
Für die Genehmigung ist eine Gebühr von zwanzig Rupien zu entrichten.
B. Von den Rechten und Pflichten des Bergbautreibenden.
§. 44.
Der Bergbautreibende (§§. 30, 31, §. 41 Absatz 2) hat die ausschließliche
Berechtigung, nach den Bestimmungen dieser Verordnung
1. in einem Edelmineralbergbaufelde sämmtliche im §. 1 bezeichnete
Mineralien,
2. in einem gemeinen Bergbaufelde sämmtliche im §. 1 bezeichnete gemeine
Mineralien
aufzusuchen und zu gewinnen sowie die hierzu erforderlichen Vorrichtungen unter
und über Tage zu treffen.
§. 45.
Der Bergbautreibende ist befugt, die zur Aufbereitung und Verhüttung
seiner Bergwerkserzeugnisse erforderlichen Anstalten zu errichten und zu betreiben.
§. 46.
Der Bergbautreibende ist befugt, im freien Felde Hülfsbaue anzulegen.
Die gleiche Befugniß kann ihm durch die Bergbehörde in Ansehung eines
fremden Schürf= oder Bergbaufeldes zugesprochen werden, sofern der Hülfsbau
die Entwässerung oder Bewetterung oder den vortheilhafteren Betrieb des Berg-
werkes bezweckt und der Betrieb in dem fremden Felde dadurch weder gestört
noch gefährdet wird.
Der Hülfsbauberechtigte hat für allen durch die Anlage des Hülfsbaus
erwachsenden Schaden vollständigen Ersatz zu leisten.
Reichs- Gesetzbl. 1898. 164