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§. 53.
Der Gouverneur kann anordnen, daß die von den Bergbautreibenden
oder von bestimmten Bergbautreibenden mit der Buchführung über die Förderung
oder mit der Fertigung der sonst vorgeschriebenen Nachweisungen beauftragten
Personen auf eine gewissenhafte Erfüllung dieser Pflicht zu vereidigen sind.
§. 54.
Der Bergbautreibende hat eine jährliche Feldessteuer zu bezahlen.
Die Feldessteuer beträgt:
a) für Edelmineralbergbaufelder zwanzig Rupien für je ein Hektar der
ersten hundert Hektar,
b) für gemeine Bergbaufelder eine Rupie für je ein Hektar der ersten
fünfhundert Hektar,
mindestens jedoch zwanzig Rupien für jedes Bergbaufeld.
Die Feldessteuer höht sich je für die folgenden hundert beziehungsweise
fünfhundert Hektar derart, daß
1. bei getrennten, im Betriebe befindlichen Bergbaufeldern desselben Berg-
bautreibenden für das Hektar ein Viertel,
2. bei getrennten, nicht im Betriebe befindlichen Bergbaufeldern desselben
Bergbautreibenden und bei zusammengelegten Bergbaufeldern (§§. 34, 43)
für das Hektar die Hälfte der vorstehend unter a und b für das
Hektar festgesetzten Feldessteuer hinzutritt.
Erstreckt sich bei getrennten Bergbaufeldern desselben Bergbautreibenden
die Feldessteuer auf in und außer Betrieb befindliche Felder, so ist die Steuer
für sämmtliche Felder in der Weise gemeinschaftlich zu berechnen, daß die außer
Betrieb befindlichen Felder mit ihren eigenen Steuersätzen der Berechnung der
Steuer für die im Betriebe befindlichen Felder angeschlossen werden.
Die Feldessteuer ist halbjährlich im voraus zum 31. März und 30. Sep-
tember zu bezahlen. Für das erste Halbjahr wird sie in Monatsantheilen vom
Beginne desjenigen Monats an, in welchem die Feldesumwandlung (§§. 30, 31)
stattgefunden hat, berechnet.
§. 55.
Der Bergbautreibende hat ferner eine Förderungsabgabe zu entrichten.
Dieselbe beträgt eineinhalb Prozent von dem Werthe, welchen die Bergwerks-
erzeugnisse vor weiterer Verarbeitung auf dem Bergwerke haben.
Die Zahlung erfolgt halbjährlich bis zu den im §. 54 genannten Terminen
jedesmal für dasjenige Steuerhalbjahr, welches dem mit dem Zahlungstermin
ablaufenden vorausgegangen ist.
§. 56.
Uebersteigt die nach dem §. 55 von dem Bergbautreibenden zu zahlende
Förderungsabgabe den Betrag der von ihm zu entrichtenden Feldessteuer (§. 54),
so ist der Ueberschuß der Förderungsabgabe bis zur Höhe des Mehrbetrags auf
die Feldessteuer in Anrechnung zu bringen.
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