Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

— 1055 — 
§. 53. 
Der Gouverneur kann anordnen, daß die von den Bergbautreibenden 
oder von bestimmten Bergbautreibenden mit der Buchführung über die Förderung 
oder mit der Fertigung der sonst vorgeschriebenen Nachweisungen beauftragten 
Personen auf eine gewissenhafte Erfüllung dieser Pflicht zu vereidigen sind. 
§. 54. 
Der Bergbautreibende hat eine jährliche Feldessteuer zu bezahlen. 
Die Feldessteuer beträgt: 
a) für Edelmineralbergbaufelder zwanzig Rupien für je ein Hektar der 
ersten hundert Hektar, 
b) für gemeine Bergbaufelder eine Rupie für je ein Hektar der ersten 
fünfhundert Hektar, 
mindestens jedoch zwanzig Rupien für jedes Bergbaufeld. 
Die Feldessteuer höht sich je für die folgenden hundert beziehungsweise 
fünfhundert Hektar derart, daß 
1. bei getrennten, im Betriebe befindlichen Bergbaufeldern desselben Berg- 
bautreibenden für das Hektar ein Viertel, 
2. bei getrennten, nicht im Betriebe befindlichen Bergbaufeldern desselben 
Bergbautreibenden und bei zusammengelegten Bergbaufeldern (§§. 34, 43) 
für das Hektar die Hälfte der vorstehend unter a und b für das 
Hektar festgesetzten Feldessteuer hinzutritt. 
Erstreckt sich bei getrennten Bergbaufeldern desselben Bergbautreibenden 
die Feldessteuer auf in und außer Betrieb befindliche Felder, so ist die Steuer 
für sämmtliche Felder in der Weise gemeinschaftlich zu berechnen, daß die außer 
Betrieb befindlichen Felder mit ihren eigenen Steuersätzen der Berechnung der 
Steuer für die im Betriebe befindlichen Felder angeschlossen werden. 
Die Feldessteuer ist halbjährlich im voraus zum 31. März und 30. Sep- 
tember zu bezahlen. Für das erste Halbjahr wird sie in Monatsantheilen vom 
Beginne desjenigen Monats an, in welchem die Feldesumwandlung (§§. 30, 31) 
stattgefunden hat, berechnet. 
§. 55. 
Der Bergbautreibende hat ferner eine Förderungsabgabe zu entrichten. 
Dieselbe beträgt eineinhalb Prozent von dem Werthe, welchen die Bergwerks- 
erzeugnisse vor weiterer Verarbeitung auf dem Bergwerke haben. 
Die Zahlung erfolgt halbjährlich bis zu den im §. 54 genannten Terminen 
jedesmal für dasjenige Steuerhalbjahr, welches dem mit dem Zahlungstermin 
ablaufenden vorausgegangen ist. 
§. 56. 
Uebersteigt die nach dem §. 55 von dem Bergbautreibenden zu zahlende 
Förderungsabgabe den Betrag der von ihm zu entrichtenden Feldessteuer (§. 54), 
so ist der Ueberschuß der Förderungsabgabe bis zur Höhe des Mehrbetrags auf 
die Feldessteuer in Anrechnung zu bringen. 
164*
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.