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§ 57.
Wer mit der Lahlung fälliger Feldessteuern oder Förderungsabgaben länger
als zwei Monate im Verzuge bleibt, verwirkt die Zahlung einer Zuschlagsabgabe
in Höhe von einem Viertel des fälligen Betrags.
Die Bergbehörde fordert den Säumigen, sofern sein Wohn= oder
Aufenthaltsort bekannt ist, durch Zuschrift, anderenfalls durch öffentliche Bekannt-
machung unter Hinweis auf die in dieser Verordnung bestimmten Folgen zur
Zahlung auf.
§. 58.
Erfolgt die Zahlung der fälligen Abgabe und des nach §. 57 verwirkten
Zuschlags binnen weiterer vier Monate nicht, so wird das Bergbaufeld nach
Maßgabe der folgenden Vorschriften im Bergwerksverzeichnisse gelöscht.
Die Bergbehörde beschließt die Löschung. Die Löschung kann erst voll-
zogen werden, wenn eine erhobene Beschwerde zurückgewiesen oder der Beschluß
während der Beschwerdefrist nicht angegriffen worden ist. Die erfolgte Löschung
des Bergbaufeldes wird öffentlich bekannt gemacht.
§. 59.
Das Gebiet eines gelöschten Bergbaufeldes ist für jeden Schürfer wieder
geöffnet.
IV. Von den Rechtsverhältnissen zwischen den Bergbautreibenden
und den Grundbesitzern.
A. Von der Grundabtretung.
§. 60.
Insoweit für den Betrieb des Bergbaus einschließlich der zugehörigen, vom
Bergbautreibenden herzustellenden Aufbereitungs= und Verhüttungsanlagen, Hülfs-
baue und Wassernutzungsanlagen (§§. 44 bis 49) die Benutzung eines fremden
Grundstücks nothwendig ist, ist der Bergbautreibende befugt, die Abtretung des
Grundstücks zu verlangen. Die Abtretung darf nur aus überwiegenden Gründen
des öffentlichen Interesses versagt werden.
Zur Abtretung des mit Wohn-, Wirthschafts= oder Betriebsgebäuden be-
bauten Grund und Bodens und der damit in Verbindung stehenden eingefriedigten
Hofräume und Gartenanlagen kann der Grundbesitzer gegen seinen Willen nicht
angehalten werden.
§. 61.
Der Bergbautreibende ist verpflichtet, dem Grundbesitzer für die entzogene
Nutzung jährlich im voraus vollständige Entschädigung zu leisten und das
Grundstück nach beendigter Benutzung zurückzugeben.
Tritt durch die Benutzung eine Werthminderung ein, so muß der Berg-
bautreibende bei der Rückgabe den Minderwerth ersetzen. Für die Erfüllung
dieser Verpflichtung kann der Grundbesitzer schon bei der Abtretung des Grund-