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stücks die Bestellung einer angemessenen Sicherheit verlangen. Auch ist der Eigen—
thümer des Grundstücks in diesem Falle zu fordern berechtigt, daß der Bergbau—
treibende, statt den Minderwerth zu ersetzen, das Eigenthum des Grundstücks
erwirbt.
§. 62.
Wenn feststeht, daß die Benutzung des Grundstücks länger als drei Jahre
dauern wird, oder wenn die Benutzung nach Ablauf von drei Jahren noch fort—
dauert, so kann der Grundeigenthümer verlangen, daß der Bergbautreibende das
Eigenthum des Grundstücks erwirbt.
§. 63.
Können sich der Bergbautreibende und der Grundbesitzer über die Grund—
abtretung nicht gütlich einigen, so entscheidet die Bergbehörde nach Anhörung
beider Theile darüber, ob, in welchem Umfang und unter welchen Bedingungen
der Grundbesitzer zur Abtretung des Grundstücks oder der Bergbautreibende zum
Erwerbe des Eigenthums verpflichtet ist.
Gegen die Festsetzung der Entschädigung und der Sicherheitsleistung findet
die Beschwerde nicht statt.
Ueber die Verpflichtung zur Abtretung eines Grundstücks ist der Rechts-
weg nur in dem Falle zulässig, wenn die Befreiung von dieser Verpflichtung auf
Grund des §. 60 Absatz 2 oder eines besonderen Rechtstitels behauptet wird.
§. 64.
Durch Beschreitung des Rechtswegs wird, wenn dieselbe nur wegen der
Festsetzung der Entschädigung oder der Slcherheitsleistung erfolgt, die Besitznahme
nicht aufgehalten, vorausgesetzt, daß die festgesetzte Entschädigung gezahlt oder bei
verweigerter Annahme an zuständiger Stelle hinterlegt oder die Sicherheitsleistung
erfolgt ist.
§. 65.
Die Kosten des Zwangsabtretungsverfahrens hat für die erste Instanz der
Bergbautreibende, für die Beschwerdeinstanz der unterliegende Theil zu tragen.
§. 66.
Die Benutzung unbebauten Kronlandes steht dem Bergbautreibenden so
lange ohne Entgelt frei, als nicht der Gouverneur für bestimmte Bezirke be-
sondere Vorschriften über die Bedingungen der Benutzung erlassen hat.
B. Von dem Schadensersatze für Beschädigungen des
Grundeigenthums.
§. 67.
Der Bergbautreibende ist verpflichtet, für allen Schaden, welcher dem
Grundeigenthum oder dessen Zubehörungen durch den Betrieb des Bergbaus
(§. 60) zugefügt wird, Ersatz zu leisten.