Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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§. 76. 
Der Reichskanzler und mit seiner Genehmigung der Gouverneur ist bis 
auf Weiteres befugt, besondere Bestimmungen über die Rechtsverhältnisse an den 
in ausgehändigten Vermessungsurkunden (§. 41 Absatz 2) bezeichneten Bergbau- 
feldern zu treffen, insbesondere über den Erwerb, die dingliche Belastung, die 
Zwangsvollstreckung und die Löschung (§§. 52, 58). 
§. 77. 
Der Reichskanzler oder mit seiner Genehmigung der Gouverneur hat die 
zur Ausführung dieser Verordnung erforderlichen Bestimmungen zu erlassen, 
insbesondere zu bestimmen, welche Behörden die der Bergbehörde zugewiesenen 
Geschäfte wahrzunehmen und über Beschwerden zu entscheiden haben. 
§. 78. 
Der Reichskanzler ist ermächtigt, zu bestimmen, daß die Vorschriften dieser 
Verordnung auch auf andere als die im §. 1 aufgeführten Mineralien An- 
wendung finden. 
§. 79. 
Die Verordnung des Gouverneurs, betreffend das Schürfen in Deutsch- 
Ostafrika, vom 25. September 1895 wird aufgehoben. 
Eine auf Grund der bezeichneten Verordnung ertheilte Schürferlaubniß 
bleibt bis zu ihrem Ablauf in Kraft. 
Ein auf Grund einer solchen Erlaubniß gemachter und der Behörde nach 
Vorschrift des §. 11 der bezeichneten Verordnung angezeigter Fund giebt dem 
Schürfer als Finder das Recht, binnen einer vom Gouverneur bestimmten Frist 
ein die Fundstelle einschließendes Schürffeld nach Maßgabe der §§. 15 bis 28 
dieser Verordnung mit der Wirkung abzustecken, daß während der Frist von 
Dritten Schürffelder nur unbeschadet dieses Rechtes des Finders abgesteckt werden 
können. 
§. 80. 
Der Zeitpunkt, mit welchem diese Verordnung für das Küstengebiet, dessen 
Zubehörungen, die Insel Mafia und das Gebiet des Kaiserlichen Schutzbriefs 
in Kraft tritt, wird durch den Reichskanzler bestimmt. 
In den übrigen Theilen des Schutzgebiets tritt die Verordnung mit dem 
Tage der Verkündigung in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Potsdam Stadtschloß, den 9. Oktober 1898. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst zu Hohenlohe. 
 

	        
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