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§. 76.
Der Reichskanzler und mit seiner Genehmigung der Gouverneur ist bis
auf Weiteres befugt, besondere Bestimmungen über die Rechtsverhältnisse an den
in ausgehändigten Vermessungsurkunden (§. 41 Absatz 2) bezeichneten Bergbau-
feldern zu treffen, insbesondere über den Erwerb, die dingliche Belastung, die
Zwangsvollstreckung und die Löschung (§§. 52, 58).
§. 77.
Der Reichskanzler oder mit seiner Genehmigung der Gouverneur hat die
zur Ausführung dieser Verordnung erforderlichen Bestimmungen zu erlassen,
insbesondere zu bestimmen, welche Behörden die der Bergbehörde zugewiesenen
Geschäfte wahrzunehmen und über Beschwerden zu entscheiden haben.
§. 78.
Der Reichskanzler ist ermächtigt, zu bestimmen, daß die Vorschriften dieser
Verordnung auch auf andere als die im §. 1 aufgeführten Mineralien An-
wendung finden.
§. 79.
Die Verordnung des Gouverneurs, betreffend das Schürfen in Deutsch-
Ostafrika, vom 25. September 1895 wird aufgehoben.
Eine auf Grund der bezeichneten Verordnung ertheilte Schürferlaubniß
bleibt bis zu ihrem Ablauf in Kraft.
Ein auf Grund einer solchen Erlaubniß gemachter und der Behörde nach
Vorschrift des §. 11 der bezeichneten Verordnung angezeigter Fund giebt dem
Schürfer als Finder das Recht, binnen einer vom Gouverneur bestimmten Frist
ein die Fundstelle einschließendes Schürffeld nach Maßgabe der §§. 15 bis 28
dieser Verordnung mit der Wirkung abzustecken, daß während der Frist von
Dritten Schürffelder nur unbeschadet dieses Rechtes des Finders abgesteckt werden
können.
§. 80.
Der Zeitpunkt, mit welchem diese Verordnung für das Küstengebiet, dessen
Zubehörungen, die Insel Mafia und das Gebiet des Kaiserlichen Schutzbriefs
in Kraft tritt, wird durch den Reichskanzler bestimmt.
In den übrigen Theilen des Schutzgebiets tritt die Verordnung mit dem
Tage der Verkündigung in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Potsdam Stadtschloß, den 9. Oktober 1898.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst zu Hohenlohe.