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(Nr. 2520.) Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugend—
lichen Arbeitern in Ziegeleien. Vom 18. Oktober 1898.
Auf Grund der §§. 139a und 154 Absatz 2 der Gewerbeordnung hat der
Bundesrath die nachstehenden
Bestimmungen, betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen und
jugendlichen Arbeitern in Ziegeleien,
beschlossen:
I.
In Ziegeleien, einschließlich der Chamottefabriken, dürfen Arbeiterinnen und
jugendliche Arbeiter nicht verwendet werden:
zur Gewinnung und zum Transporte der Rohmaterialien, einschließlich
des eingesumpften Lehms,
zur Handformerei (Streichen oder Schlagen) der Steine mit Ausnahme
von Dachziegeln (Dachpfannen) und von Bimssandsteinen (Schwemm-
steinen),
zu Arbeiten in den Oefen und zum Befeuern der Oefen, mit Aus-
nahme des Füllens und Entleerens oben offener Schmauchöfen,
zum Transporte geformter (auch getrockneter und gebrannter) Steine,
soweit die Steine in Schiebkarren oder ähnlichen Transportmitteln
befördert werden und hierbei ein festverlegtes Gleis oder eine harte
ebene Fahrbahn nicht benutzt werden kann.
II.
In Ziegeleien, in denen das Formen der Ziegelsteine auf die Zeit von
Mitte März bis Mitte November beschränkt ist, sind bei der Beschäftigung von
jungen Leuten zwischen vierzehn und sechszehn Jahren und von Arbeiterinnen
folgende Abweichungen von den Vorschriften der Gewerbeordnung zulässig:
1. Junge Leute können, abweichend von der Vorschrift im §. 135 Absatz 3,
an allen Werktagen mit Ausnahme des Sonnabends und der Vor-
abende von Festtagen elf Stunden beschäftigt werden.
2. In Ziegeleien, welche ohne ständige Anlagen betrieben werden (Feld-
brände), oder in welchen als ständige Anlage nur ein Ofen vorhanden
ist, können Arbeiterinnen und junge Leute, abweichend von den Vor-
schriften im §. 135 Absatz 3 und im §. 137 Absatz 2, an allen Werk-
tagen mit Ausnahme des Sonnabends und der Vorabende von Fest-
tagen zwölf Stunden beschäftigt werden. Alsdann ist aber nicht nur
den jungen Leuten (§. 136 Absatz 1 letzter Satz), sondern auch den
Arbeiterinnen über sechszehn Jahre Vormittags, Mittags und Nach-
mittags je eine Pause zu gewähren. Die Beschäftigung muß jedesmal
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