Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

— 1064 — 
§. 3. 
Die auf die Grundschuld und auf das Bergwerkseigenthum bezüglichen 
Vorschriften des Gesetzes über den Eigenthumserwerb u. s. w. vom 5. Mai 1872, 
das Berggesetz vom 24. Juni 1865 und die Grundbuchordnung vom 5. Mai 
1872 bleiben außer Anwendung. 
§. 4. 
Der Gouverneur ist ermächtigt, wenn und soweit es im öffentlichen Interesse 
nothwendig ist, den Erwerb von Grundstücken oder von dinglichen Rechten an 
solchen an besondere Bedingungen oder an eine obrigkeitliche Genehmigung zu 
knüpfen. Er bestimmt die Voraussetzungen für den Eigenthumserwerb durch 
Besitzergreifung von herrenlosem Lande. Die bisherigen Bestimmungen, wonach 
der Abschluß von Verträgen mit den Eingeborenen über den Erwerb von Eigen- 
thum oder von Pachtrechten an Grundstücken ohne Genehmigung des Gouverneurs 
nicht rechtsbeständig und unter Strafe gestellt ist, bleiben in Kraft. 
Der Reichskanzler ist befugt, die von dem Gouverneur getroffenen An- 
ordnungen aufzuheben. 
II. Einrichtung der Grundbücher. 
§. 5. 
Der Gouverneur bestimmt diejenigen Bezirke, für welche ein Grundbuch 
anzulegen ist. 
§. 6. 
Die Grundbücher werden nach dem von dem Gouverneur zu bestimmenden 
Formular eingerichtet. 
Jedes Grundstück erhält ein eigenes Grundbuchblatt. Es kann jedoch für 
mehrere in demselben Grundbuchbezirke liegende Grundstücke desselben Eigenthümers 
ein gemeinschaftliches Grundbuchblatt angelegt werden, wenn daraus nach dem 
Ermessen der Grundbuchbehörde keine Verwirrung zu besorgen ist. 
Die Grundbuchblätter eines Grundbuchs erhalten fortlaufende Nummern 
nach dem Zeitpunkte der Anlegung. 
§. 7. 
Jedes Grundbuchblatt besteht aus einem Titel und drei Abtheilungen. 
Der Titel giebt in der ersten Hauptspalte an: 
1. die Bezeichnung des Grundstücks nach Lage und Begrenzung, nach 
seinem etwaigen besonderen Namen und sonstigen Kennzeichen unter 
Bezugnahme auf die bei den Grundakten befindliche Karte (§§. 28, 51) 
sowie thunlichst die Eigenschaft des Grundstücks nach Kultur und Art 
der Benutzung; 
2. die Größe des Grundstücks.
	        
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