Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

— 1197 — 
der niederen Gerichtsbarkeit unterliegt, so kann der höhere Gerichtsherr auch diese 
an sich ziehen. 
Ist wegen einer der strafbaren Handlungen bereits die Anklage erhoben 
oder eine Strafverfügung zugestellt, so kann die Verbindung nur durch Beschluß 
des gemeinsamen oberen Gerichts auf Antrag eines der zuständigen Gerichtsherren 
erfolgen. 
In gleicher Weise kann die Verbindung wieder aufgehoben werden. 
§. 33. 
Wird eine Person mehrerer strafbarer Handlungen beschuldigt, welche theils 
zur Zuständigkeit eines mit der höheren Gerichtsbarkeit versehenen Gouverneurs 
oder Kommandanten, theils zur Zuständigkeit eines anderen Gerichtsherrn ge— 
hören, so steht die Strafverfolgung hinsichtlich sämmtlicher strafbarer Handlungen 
demjenigen Gerichtsherrn zu, welcher für die schwerere Strafthat zuständig ist. 
Maßgebend in dieser Beziehung ist die angedrohte Strafart, bei Strafen gleicher 
Art das höchste zulässige Maß derselben. Bei sich gleichstehenden Strafandrohungen 
haben die dem Beschuldigten vorgesetzten Gerichtsherren den Vorzug. 
Die Bestimmungen des §. 32 Absatz 2 und 3 finden Anwendung. 
Gehören Strafsachen der niederen Gerichtsbarkeit theils zur Zuständigkeit 
eines nur mit niederer Gerichtsbarkeit versehenen Kommandanten, theils zur 
Zuständigkeit eines anderen Gerichtsherrn, so steht dem Erstgenannten die Straf- 
verfolgung hinsichtlich sämmtlicher strafbarer Handlungen zu. 
§. 34. 
Sind bei einer strafbaren Handlung mehrere Personen als Thäter, Theil- 
nehmer, Begünstiger oder Hehler beschuldigt und stehen die Beschuldigten unter 
der Gerichtsbarkeit verschiedener Gerichtsherren, so kann der Gerichtsherr, welcher 
der gemeinschaftliche Vorgesetzte ist, die Verbindung der Strafsachen und ihre 
gemeinsame Verfolgung anordnen. 
Ist ein gemeinschaftlicher höherer Gerichtsherr nicht vorhanden, so haben 
die betreffenden kommandirenden Generale, und wenn einer der Beschuldigten der 
Marine angehört, der kommandirende General und der kommandirende Admiral 
darüber sich zu verständigen, welcher Gerichtsherr die Strafverfolgung zu über- 
nehmen hat. Findet hierüber eine Einigung nicht statt, so steht, sofern die 
betheiligten kommandirenden Generale derselben Militärverwaltung angehören, 
die Entscheidung dem zuständigen Kontingentsherrn, anderenfalls dem Kaiser zu. 
Der Gouverneur von Berlin steht in dieser Beziehung einem kommandirenden 
General gleich. 
Ist gegen einen Beschuldigten die Anklage bereits erhoben, oder ist ihm 
eine Strafverfügung bereits zugestellt, so kann die Verbindung nur durch 
Beschluß des gemeinsamen oberen Gerichts auf Antrag eines der zuständigen 
Gerichtsherren erfolgen. 
In gleicher Weise kann die Verbindung wieder aufgehoben werden. 
Reichs.= Gesetzbl. 1898. 185
	        
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