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§. 35.
Die Bestimmungen des §. 34 finden bei strafbaren Handlungen, welche
nach ihrem gesetzlichen Thatbestande das Zusammenwirken Mehrerer voraussetzen,
entsprechende Anwendung.
§. 36.
Bestehen zwischen mehreren Gerichtsherren Zweifel darüber, welcher der
zuständige ist, so entscheidet der ihnen gemeinsam vorgesetzte Gerichtsherr und in
Ermangelung eines solchen das gemeinsame obere Gericht.
§. 37.
Im Verordnungswege kann, soweit besondere Verhältnisse es erfordern,
die Gerichtsbarkeit der in den §§. 19, 20, 22 bezeichneten Befehlshaber auf be-
stimmte Truppentheile oder Militärverbände eingeschränkt oder ausgedehnt, sowie
auch anderen Befehlshabern Gerichtsbarkeit verliehen werden.
Dritter Abschnitt.
Erkennende Gerichte.
I. Standgerichte.
§. 38.
Die Standgerichte bestehen aus drei Richtern, und zwar aus
einem Stabsoffizier als Vorsitzenden,
einem Hauptmann (Rittmeister, Kapitänlieutenant) als erstem Beisitzer
und
einem Premierlieutenant (Lieutenant zur See) als zweitem Beisitzer.
§. 39.
Sind Offiziere der vorgeschriebenen Dienstgrade nicht vorhanden oder sind
die vorhandenen sämmtlich an der Ausübung des Richteramts verhindert, so
kann an die Stelle des fehlenden Offiziers ein Offizier des nächstniederen oder
des nächsthöheren Dienstgrades treten.
§. 40.
Als Richter kann nur mitwirken, wer seit mindestens einem Jahre dem
Heere oder der Marine angehört.
§. 41.
Der Vorsitzende und die Beisitzer werden vom Gerichtsherrn alljährlich
vor dem Beginne des Geschäftsjahrs für die Dauer desselben als ständige Richter
bestellt. Für die gleiche Dauer sind ständige Stellvertreter zu bezeichnen.