Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

— 1199 — 
§. 42. 
Die Richter und deren Stellvertreter werden beim Antritte des Richteramts 
durch den Gerichtsherrn beeidigt. 
Die Eidesformel lautet: 
„Ich schwöre bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, 
die Pfllichten eines Richters getreulich zu erfüllen. So wahr mir 
Gott helfe.“ 
Dem Schwörenden ist gestattet, den Schlußworten der Eidesformel eine 
seinem Glaubensbekenntniß entsprechende Bekräftigungsformel hinzuzufügen. 
Ueber die erfolgte Beeidigung ist ein Protokoll aufzunehmen. 
§. 43. 
Scheidet im Laufe des Geschäftsjahrs einer der Richter oder Stellvertreter 
aus, oder ist er an der Ausübung des Richteramts dauernd verhindert, so ist 
erforderlichen Falles für den Rest des Geschäftsjahrs ein anderer Offizier als 
Richter zu bestellen. 
Im Falle gleichzeitiger Verhinderung eines Richters und dessen Stellvertre- 
ters kann ein Offizier des entsprechenden Dienstgrades für den einzelnen Fall als 
Richter berufen werden. 
§. 44. 
Im Felde und an Bord erfolgt die Berufung sämmtlicher Richter für den 
einzelnen Fall. Die Bestimmung des §. 40 findet keine Anwendung. 
An Bord kann im Bedürfnißfall als zweiter Beisitzer ein Mitglied des 
Sanitätsoffizierkorps oder Maschineningenieurkorps oder ein Deckoffizier berufen 
werden. 
§. 45. 
Die Standgerichte sind zuständig für die Strafsachen der niederen Gerichts- 
barkeit (§§. 15, 16). 
§. 46. 
Vor die Standgerichte gehören auch diejenigen Strafsachen, deren Ver- 
handlung und Entscheidung ihnen in Folge der Bestimmungen des §. 63 zufällt. 
§. 47. 
Das Standgericht darf neben einer etwa auszusprechenden Einziehung auf 
keine andere und keine höhere Strafe als auf Freiheitsstrafe nicht über sechs 
Wochen und auf Geldstrafe nicht über einhundertfünfzig Mark, im Felde und 
an Bord neben Einziehung und Versetzung in die zweite Klasse des Soldaten- 
standes auf Freiheitsstrafe nicht über drei Monate und Geldstrafe nicht über 
dreihundert Mark, allein oder in Verbindung mit einander, erkennen. 
Auch im Falle des Zusammentreffens mehrerer strafbarer Handlungen 
(§§. 74, 77 des bürgerlichen Strafgesetzbuchs, §. 54 des Militärstrafgesetzbuchs) 
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