Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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dürfen die verschiedenen Freiheitsstrafen zusammen die im Absatz 1 bestimmte Zeit— 
dauer nicht überschreiten. 
§. 48. 
Die Standgerichte, welche im Felde zusammentreten, heißen Feldstand— 
gerichte. 
Die Standgerichte, welche an Bord zusammentreten, heißen Bordstand- 
gerichte. 
II. Kriegsgerichte. 
§. 49. 
Die Kriegsgerichte bestehen aus fünf Richtern, und zwar aus 
einem Kriegsgerichtsrathe (§. 13 Absatz 3) und 
vier Offizieren. 
§. 50. 
Außer dem Kriegsgerichtsrathe sind als Richter zu berufen: 
 
 
1.  wenn der Angeklagte ein Gemeiner oder Unteroffizier ist: 
ein Major, ein Hauptmann (Rittmeister) und zwei Premier- 
lieutenants; 
2.  wenn der Angeklagte ein Subalternoffizier oder ein Hauptmann (Ritt- 
meister) ist: 
ein Oberstlieutenant, ein Major, ein Hauptmann (Rittmeister) 
und ein Premierlieutenant; 
3.  wenn der Angeklagte ein Major ist: 
ein Oberst, zwei Oberstlieutenants oder Majors und ein Haupt- 
mann (Rittmeister) 
4.  wenn der Angeklagte ein Oberstlieutenant ist: 
ein Generalmajor, ein Oberst, ein Oberstlieutenant und ein Major; 
5.  wenn der Angeklagte ein Oberst ist: 
ein Generalmajor, zwei Obersten und ein Oberstlieutenant; 
6.  wenn der Angeklagte ein Generalmajor ist: 
ein Generallieutenant, zwei Generalmajors und ein Oberst; 
7. wenn der Angeklagte ein Generallieutenant ist: 
ein General, zwei Generallieutenants und ein Generalmajor; 
8. wenn der Angeklagte ein General oder ein im höheren Range stehender 
Offizier ist: 
zwei Generale und zwei Generallieutenants.
	        
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