Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

— 1203 — 
§. 61. 
In der Hauptverhandlung hat der rangälteste Offizier den Vorsitz; der 
dienstälteste Kriegsgerichtsrath führt die Verhandlungen. 
§. 62. 
Die Kriegsgerichte sind, abgesehen von den ihnen durch anderweite Be- 
stimmungen dieses Gesetzes zugewiesenen Entscheidungen und Geschäften, zuständig: 
1. für die Verhandlung und Entscheidung in erster Instanz in den nicht 
zur Zuständigkeit der Standgerichte gehörigen Strafsachen; 
2. für die Verhandlung und Entscheidung über das Rechtsmittel der Be- 
rufung gegen die Urtheile der Standgerichte. 
§. 63. 
Im Felde und an Bord kann der Gerichtsherr 
1. wegen der Vergehen gegen die §§. 113, 114, 117 Absatz 1, §§. 120, 
123, 134, 135, 136, 138, 185, 189, 223, 223a, 230, 241, 
242, 246, 257, 258 Nr. 1, §§. 259, 263, 291, 292, 293, 296, 298, 
299, 303, 304, 327 Absatz 1, §. 328 Absatz 1 des bürgerlichen 
Strafgesetzbuchs, 
2. wegen der Vergehen gegen §. 138 Absatz 1 des Militärstrafgesetzbuchs, 
3. wegen der Vergehen gegen die §§. 81, 83, 84, 86 der Seemanns- 
ordnung vom 27. Dezember 1872 
die Verfolgung dem Gerichtsherrn der niederen Gerichtsbarkeit überweisen, wenn 
er nach den Umständen des Falles annimmt, daß neben Einziehung oder Ver- 
setzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes auf keine andere und keine höhere 
Strafe als Freiheitsstrafe von drei Monaten oder Geldstrafe von sechshundert 
Mark, allein oder neben Haft oder in Verbindung mit einander, zu erkennen 
sein werde. 
§. 64. 
Die Kriegsgerichte, welche im Felde zusammentreten, heißen Feldkriegs= 
gerichte. 
Die Kriegsgerichte, welche an Bord zusammentreten, heißen Bordkriegs- 
gerichte. 
III. Oberkriegsgerichte. 
§. 65. 
Die Oberkriegsgerichte sind, abgesehen von den ihnen durch anderweite 
Bestimmungen dieses Gesetzes zugewiesenen Entscheidungen und Geschäften, zu- 
ständig: für die Verhandlung und Entscheidung über das Rechtsmittel der Be- 
rufung gegen die Urtheile der Kriegsgerichte in erster Instanz. 
Die Oberkriegsgerichte werden bei den Generalkommandos und bei dem 
Oberkommando der Marine gebildet. Im Verordnungswege kann auch bei anderen 
Stellen die Bildung von Oberkriegsgerichten zugelassen werden.
	        
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