Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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Den zur Ablehnung Berechtigten sind auf Verlangen die zur Mitwirkung 
bei der Entscheidung berufenen Gerichtspersonen namhaft zu machen. 
§. 125. 
Das Ablehnungsgesuch wegen Besorgniß der Befangenheit ist in erster 
Instanz nur bis zur Verlesung der Verfügung über die Anklageerhebung, in der 
Hauptverhandlung über die Berufung und die Revision nur bis zum Beginne 
der Berichterstattung zulässig. 
Außerhalb der Hauptverhandlung ist das Ablehnungsgesuch von Mann- 
schaften des aktiven Heeres oder der aktiven Marine zu Protokoll eines Gerichts- 
offiziers oder eines richterlichen Militärjustizbeamten oder des nächsten mit Dis- 
ziplinarstrafgewalt versehenen Vorgesetzten zu erklären oder schriftlich einzureichen, 
von anderen Personen schriftlich oder zu Protokoll des Gerichtsschreibers des 
Amtsgerichts anzubringen. 
Beschuldigte, welche sich nicht auf freiem Fuße befinden, können die Er- 
klärungen überdies zu Protokoll des mit der Aufsicht über das Gefängniß be- 
trauten Offiziers oder Beamten, oder, sofern sie nicht dem aktiven Heere oder 
der aktiven Marine angehören, desjenigen Amtsgerichts geben, in dessen Bezirke 
das Gefängniß liegt. 
§. 126. 
Bei jedem Ablehnungsgesuch ist der Ablehnungsgrund glaubhaft zu machen; 
der Eid ist als Mittel der Glaubhaftmachung ausgeschlossen. Zur Glaubhaft- 
machung kann auf das Zeugniß des Abgelehnten Bezug genommen werden. 
§.  127. 
Ist das Ablehnungsgesuch verspätet oder nicht unter Angabe und Glaub- 
haftmachung des Ablehnungsgrundes eingebracht worden, so hat das Gericht mit 
Einschluß des abgelehnten Richters das Ablehnungsgesuch als unzulässig zu ver- 
werfen. Das Gesuch kann auch verworfen werden, wenn das Gericht einstimmig 
der Ansicht ist, daß dasselbe offenbar nur in der Absicht, das Verfahren zu ver- 
schleppen, eingebracht ist. 
§. 128. 
Wird das Gesuch nicht als unzulässig verworfen, so hat der abgelehnte 
Richter sich über den Ablehnungsgrund dienstlich zu äußern. 
Ueber das Ablehnungsgesuch entscheidet das Gericht, welchem der Abgelehnte 
angehört. Der abgelehnte Richter darf bei der Entscheidung über das Ablehnungs- 
gesuch nicht mitwirken. 
Einer Entscheidung bedarf es nicht, wenn der Abgelehnte das Ablehnungs- 
gesuch für begründet hält. 
§. 129. 
Die Entscheidung eines Standgerichts, Kriegsgerichts oder Oberkriegsgerichts, 
durch welche ein Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärt wird, kann nicht für 
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