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sich allein, sondern nur mit der Entscheidung in der Hauptsache angefochten
werden.
§. 130.
Die Bestimmungen der §§. 122, 124, 125 Absatz 2 und 3, §§. 126,
128 Absatz 1 und 3 finden auf die Gerichtsoffiziere und die Kriegsgerichtsräthe,
soweit sie außerhalb der Hauptverhandlungen mit Untersuchungshandlungen be-
auftragt sind, entsprechende Anwendung.
Das Ablehnungsgesuch ist an denjenigen Gerichtsherrn zu richten, welcher
den Auftrag ertheilt hat.
Ueber das Ablehnungsgesuch entscheidet der Gerichtsherr.
Wird das Ablehnungsgesuch bei Vornahme der Untersuchungshandlung
angebracht, so ist dasselbe zu Protokoll zu nehmen. Der Gerichtsoffizier oder
Kriegsgerichtsrath kann das Ablehnungsgesuch, wenn es nicht unter Angabe und
Glaubhaftmachung des Ablehnungsgrundes oder offenbar nur in der Absicht an-
gebracht worden ist, das Verfahren zu verschleppen, als unzulässig zurückweisen.
Hiergegen findet binnen der Frist von einem Tage die Rechtsbeschwerde an den
Gerichtsherrn statt.
§. 131.
Die für die Erledigung eines Ablehnungsgesuchs zuständige Stelle (§. 128
Absatz 2, §. 130 Absatz 3) hat auch dann zu entscheiden, wenn, ohne daß ein
solches Gesuch angebracht ist, ein Richter oder eine der im §. 130 Absatz 1 be-
zeichneten Personen von einem Verhältniß Anzeige macht, welches die Ablehnung
rechtfertigen könnte, oder wenn aus anderer Veranlassung Zweifel darüber ent-
stehen, ob eine Ausschließung kraft Gesetzes begründet sei.
§. 132.
Die Bestimmungen der §§. 122, 125, 126, 131 finden auf den Militär-
gerichtsschreiber entsprechende Anwendung. Ueber die Ausschließung oder Ab-
lehnung desselben entscheidet in der Hauptverhandlung das Gericht, außerhalb
derselben der richterliche Militärjustizbeamte oder der Gerichtsoffizier, welchem der
Gerichtsschreiber beigegeben ist.
Gegen die Entscheidung, sofern sie nicht in der Hauptverhandlung ergangen
ist, findet binnen der Frist von einem Tage die Rechtsbeschwerde an den Gerichts-
herrn statt.
§. 133.
In den Fällen der §§. 130, 132 hat der Abgelehnte vor Erledigung des
Ablehnungsgesuchs nur solche Handlungen vorzunehmen, die keinen Aufschub
gestatten.
§. 134.
Die ein Ablehnungsgesuch zurückweisende Verfügung ist in allen Fällen
mit den Gründen aktenkundig zu machen.