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genommen werden, wenn zu vermuthen ist, daß die Durchsuchung zur Auffindung
von Beweismitteln oder Einziehungsstücken führen werde.
Bei anderen Personen sind nur Durchsuchungen der Wohnung und anderer
Räume, sowie der ihnen gehörigen Sachen behufs der Ergreifung des Be—
schuldigten oder behufs der Verfolgung von Spuren einer strafbaren Handlung
oder behufs der Beschlagnahme bestimmter Gegenstände und nur dann zulässig,
wenn Thatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, daß die gesuchte Person,
Spur oder Sache sich in den zu durchsuchenden Räumen oder Gegenständen be—
finde. Diese Beschränkung findet keine Anwendung auf zum dienstlichen Gebrauch
angewiesene Räume sowie auf Räume, in welchen der Beschuldigte ergriffen
worden ist, oder welche er während der Verfolgung betreten hat.
§. 236.
Zur Nachtzeit dürfen die Wohnung, die Geschäftsräume und das befriedete
Besitzthum ohne Einwilligung des berechtigten Inhabers nur bei Verfolgung auf
frischer That oder bei Gefahr im Verzug oder dann durchsucht werden, wenn es
sich um die Wiederergreifung eines entwichenen Gefangenen handelt.
Diese Beschränkung findet keine Anwendung auf die zum dienstlichen Ge-
brauch angewiesenen Räume.
Die Nachtzeit umfaßt in dem Zeitraume vom ersten April bis dreißigsten
September die Stunden von neun Uhr Abends bis vier Uhr Morgens und in
dem Zeitraume vom ersten Oktober bis einunddreißigsten März die Stunden von
neun Uhr Abends bis sechs Uhr Morgens.
§ . 237.
Findet eine Durchsuchung außerhalb der im §. 236 Absatz 2 bezeichneten
Räume statt, so gelten folgende Bestimmungen:
Wird die Durchsuchung ohne Beisein des Untersuchungsführers oder eines
Offiziers vorgenommen, so sind, wenn dies möglich ist, zwei Zeugen zuzuziehen.
Der Inhaber der zu durchsuchenden Räume oder Gegenstände darf der Durch-
suchung beiwohnen. Im Falle seiner Abwesenheit ist, wenn dies möglich ist,
sein Vertreter oder ein erwachsener Angehöriger, Hausgenosse oder Nachbar
zuzuziehen. Dem Inhaber oder der in dessen Abwesenheit zugezogenen Person
ist in den Fällen des §. 235 Absatz 2 der Zweck der Durchsuchung vor dem Be-
ginne bekannt zu machen.
Dem von der Durchsuchung Betroffenen ist nach deren Beendigung eine
schriftliche Mittheilung zu machen, welche den Grund der Durchsuchung (§. 235
Absatz 1 und 2) sowie im Falle des §. 235 Absatz 1 die strafbare Handlung
bezeichnen muß. Auch ist demselben auf Verlangen ein Verzeichniß der in Ver-
wahrung oder Beschlag genommenen Gegenstände, falls aber nichts Verdächtiges
gefunden wird, eine Bescheinigung hierüber zu geben.
Eine Durchsicht der Papiere des von der Durchsuchung Betroffenen steht
nur dem Gerichtsherrn und dem Untersuchungsführer zu. Andere Personen sind