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zur Durchsicht der aufgefundenen Papiere nur dann befugt, wenn der Inhaber
derselben die Durchsicht ausdrücklich genehmigt; mangels einer solchen Genehmigung
haben sie die Papiere „deren Durchsicht sie für geboten erachten, in einem Um—
schlage, welcher in Gegenwart des Inhabers oder seines Vertreters zu versiegeln
ist, an den Gerichtsherrn oder den Untersuchungsführer abzuliefern. Dem In—
haber der Papiere oder dessen Vertreter ist die Beidrückung seines Siegels ge—
stattet, auch ist er, falls demnächst die Entsiegelung und Durchsicht der Papiere
angeordnet wird, wenn dies möglich ist, aufzufordern, derselben beizuwohnen.
§. 238.
Die Anordnung von Beschlagnahmen und Durchsuchungen bei aktiven
Militärpersonen steht dem Gerichtsherrn, bei Gefahr im Verzug, auch dem Unter-
suchungsführer zu. Das Gleiche gilt für die Fälle des §. 233, sofern der Be-
schuldigte zu den aktiven Militärpersonen gehört.
Den im Absatz 1 bezeichneten Personen ist auch außerhalb der Fälle des §. 237
auf Verlangen ein Verzeichniß der in Verwahrung oder Beschlag genommenen
Gegenstände auszuhändigen.
Diese Bestimmungen finden auf die im §. 1 Nr. 3, 5, 6, 7 bezeichneten
Personen Anwendung, solange sie der Militärstrafgerichtsbarkeit unterstellt sind.
Gegen die Anordnung der Beschlagnahme und Durchsuchung in anderen
als den zum dienstlichen Gebrauch angewiesenen Räumen findet binnen drei Tagen
vom Vollzug an die Rechtsbeschwerde an den höheren Gerichtsherrn statt.
§. 239.
Beschlagnahmen und Durchsuchungen in anderen als den im §. 238 be-
zeichneten Fällen erfolgen durch Ersuchen des Amtsgerichts.
Bei Gefahr im Verzuge kann das Ersuchen an die Staatsanwaltschaft
oder diejenigen Polizei= oder Sicherheitsbeamten gerichtet werden, welche als Hülfs-
beamte der Staatsanwaltschaft den Anordnungen derselben Folge zu leisten haben.
Für die Befugniß der ersuchten Behörden und Beamten zur Anordnung
von Beschlagnahmen und Durchsuchungen und das Verfahren bei dem Vollzuge
der getroffenen Anordnung sind die Vorschriften der bürgerlichen Strafprozeß-
ordnung maßgebend. In allen Fällen ist die Militärbehörde auf Verlangen zum
Vollzuge zuzuziehen.
Im Felde und an Bord bleiben die vorstehenden Bestimmungen außer
Anwendung. Für die Beschlagnahmen und Durchsuchungen gelten allgemein die
Vorschriften des §. 238 Absatz 1 bis 3.
§. 240.
Werden bei Gelegenheit einer Durchsuchung Gegenstände gefunden, welche
zwar in keiner Beziehung zu der Untersuchung stehen, aber auf die erfolgte Ver-
übung einer anderen strafbaren Handlung hindeuten, so sind dieselben einstweilen