Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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Ist der Antragsteller zugleich der Verletzte, so steht ihm gegen diesen Be- 
scheid innerhalb einer Woche nach dessen Zustellung die Rechtsbeschwerde an den 
höheren Gerichtsherrn und gegen dessen ablehnenden Bescheid binnen vierzehn 
Tagen nach der Bekanntmachung der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu. 
Der Antrag muß die Thatsachen, welche das strafrechtliche Einschreiten 
begründen sollen, sowie die Beweismittel angeben und bei dem für die Ent- 
scheidung zuständigen Gericht eingereicht werden. 
Zur Entscheidung ist das Reichsmilitärgericht zuständig. 
§. 248. 
Ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht in der gesetzlichen Frist 
oder Form, oder ohne Anführung von Thatsachen und Beweismitteln eingebracht, 
so ist derselbe vom Reichsmilitärgericht als unzulässig zu verwerfen. 
Ist der Antrag rechtsgültig gestellt, so kann das Reichsmilitärgericht die 
Vorlegung der bisher geführten Verhandlungen verlangen, auch dem Beschuldigten 
den Antrag unter Bestimmung einer Frist zur Erklärung mittheilen. 
Zur Vorbereitung der Entscheidung kann das Reichsmilitärgericht Er- 
mittelungen durch einen Kriegsgerichtsrath oder Amtsrichter veranlassen. 
Dem Antragsteller kann vor der Entscheidung über den Antrag die Leistung 
einer Sicherheit für die durch das Verfahren über den Antrag und durch die 
Untersuchung der Militärjustizverwaltung und dem Beschuldigten voraussichtlich 
erwachsenden Kosten durch Beschluß des Reichsmilitärgerichts auferlegt werden. 
Die Sicherheit ist bei der Gerichtsschreiberei des Reichsmilitärgerichts durch Hinter- 
legung in baarem Gelde oder in Werthpapieren zu leisten. Die Höhe der zu 
leistenden Sicherheit wird von dem Reichsmilitärgerichte nach freiem Ermessen 
festgesetzt. Dasselbe hat zugleich eine Frist zu bestimmen, binnen welcher die 
Sicherheit zu leisten ist. Wird die Sicherheit binnen der bestimmten Frist nicht 
geleistet, so hat das Reichsmilitärgericht den Antrag für zurückgenommen zu 
erklären. 
§. 249. 
Ergiebt sich kein genügender Anlaß zum strafrechtlichen Einschreiten, so ver- 
wirft das Reichsmilitärgericht den Antrag und setzt den Gerichtsherrn, dessen Be- 
scheid angefochten worden ist, den Antragsteller und den Beschuldigten von der 
Verwerfung in Kenntniß. Ist der Antrag verworfen, so kann das strafrechtliche 
Einschreiten gegen den Beschuldigten nur auf Grund neuer Thatsachen oder Be- 
weismittel wiederaufgenommen werden. 
Wird der Antrag als unzulässig oder als unbegründet verworfen oder 
durch Verzicht oder Unterlassung der Sicherheitsleistung zurückgenommen, so sind 
dem Antragsteller die durch das Verfahren über den Antrag veranlaßten Kosten 
aufzuerlegen. 
Erachtet dagegen das Reichsmilitärgericht den Antrag für begründet, so 
beschließt es, daß ein strafrechtliches Einschreiten gegen den Beschuldigten stattzu-
	        
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