Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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finden habe. Auf Grund dieses Beschlusses hat der Gerichtsherr nach Maßgabe 
des §. 250 zu verfahren. 
§. 250. 
Liegt gegen den Beschuldigten hinreichender Verdacht einer strafbaren und 
militärgerichtlich verfolgbaren Handlung vor, so hat der Gerichtsherr, sofern nicht 
Disziplinarbestrafung eintritt (§. 3 des Einführungsgesetzes zum Millitärstraf- 
gesetzbuch) oder eine Strafverfügung erlassen wird, die Anklage zu verfügen oder 
die Sache an den zuständigen Gerichtsherrn abzugeben. 
§. 251. 
Ist der Beschuldigte einer strafbaren Handlung überführt, die nach §. 3 
des Einführungsgesetzes zum Militärstrafgesetzbuch im Disziplinarwege geahndet 
werden kann, so hat der Gerichtsherr darüber zu befinden, ob eine solche Ahn- 
dung nach Lage der Sache für ausreichend zu erachten ist. In dieser Beziehung 
ist, wenn der Gerichtsherr nicht zugleich Disziplinarvorgesetzter des Beschuldigten 
ist, bei Meinungsverschiedenheit die Ansicht des Disziplinarvorgesetzten maß- 
gebend (§. 157 Absatz 2). 
Ist der Gerichtsherr zugleich der Disziplinarvorgesetzte, so hat er entweder 
die Disziplinarstrafe selbst zu verhängen oder die Verhängung derselben einem 
ihm unterstellten Disziplinarvorgesetzten des Beschuldigten zu überlassen. 
§.  252. 
Vor der Anklageverfügung wegen einer der im §. 158 bezeichneten straf- 
baren Handlungen ist, wenn sie gegen den Kaiser oder das Rerch gerichtet ist, 
an den Reichskanzler, in anderen Fällen an die oberste Militärjustizverwaltungs- 
behörde Bericht zu erstatten. 
§. 253. 
Fallen dem Beschuldigten nach dem Ergebnisse des Ermittelungsverfahrens 
mehrere strafbare Handlungen zur Last, und erscheint für die Strafzumessung die 
Feststellung des einen oder des anderen Straffalls unwesentlich, so kann der Ge- 
richtsherr in Ansehung eines solchen bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die 
anderen Fälle von einer Anklage absehen. 
Im Felde und an Bord soll regelmäßig in dieser Weise verfahren werden. 
Die Verfügung ist von dem Gerichtsherrn zu den Akten zu bringen. 
Erachtet der Gerichtsherr nachträglich die weitere Anklage für geboten, so 
kann diese nur innerhalb eines Monats nach Rechtskraft des Urtheils erhoben 
werden. 
§. 254. 
Die Anklageverfügung des Gerichtsherrn (§. 250) hat die dem Beschuldigten 
zur Last gelegte That unter Hervorhebung ihrer gesetzlichen Merkmale und des 
anzuwendenden Strafgesetzes zu bezeichnen, sowie die Angabe zu enthalten, ob die 
Aburtheilung der Sache durch ein Standgericht oder durch ein Kriegsgericht erfolgt.
	        
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