Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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§ . 278. 
Gegen einen ausgebliebenen Angeklagten findet eine Hauptverhandlung 
nicht statt. 
Ist das Ausbleiben eines gemäß §. 267 Absatz 1 geladenen Angeklagten 
nicht genügend entschuldigt, so kann die Vorführung angeordnet oder die Ver- 
haftung veranlaßt werden. 
§. 279. 
Der erschienene Angeklagte darf sich aus der Verhandlung nicht entfernen. 
Der Vorsitzende kann die geeigneten Maßregeln treffen, um die Entfernung des- 
selben zu verhindern; auch kann er ihn während einer Unterbrechung der Ver- 
handlung in Gewahrsam halten lassen. 
Entfernt der Angeklagte sich dennoch, oder bleibt er bei der Fortsetzung 
einer unterbrochenen Hauptverhandlung aus, so kann diese in seiner Abwesenheit 
zu Ende geführt werden, wenn seine Vernehmung über die Anklage schon 
erfolgt war und das Gericht seine fernere Anwesenheit nicht für erforderlich 
erachtet. 
§. 280. 
Der Angeklagte kann mit seiner Zustimmung wegen großer Entfernung 
seines Aufenthaltsorts von dem Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden 
werden. Ueber einen darauf gerichteten Antrag des Angeklagten entscheidet, 
wenn er vor der Hauptverhandlung eingeht, der Gerichtsherr, anderenfalls das 
erkennende Gericht nach Anhörung des Vertreters der Anklage. 
Für die Hauptverhandlung vor einem Kriegsgerichte darf eine Entbindung 
des Angeklagten vom Erscheinen nur eintreten, wenn voraussichtlich keine andere 
als eine innerhalb der Strafbefugnisse der Standgerichte liegende Strafe zu 
erwarten steht. 
Das erkennende Gericht bleibt befugt, nachträglich das persönliche Erscheinen 
des Angeklagten zu beschließen. 
§.  281. 
Insoweit die Hauptverhandlung vor dem Kriegsgericht ohne Anmwesenheit 
des Angeklagten stattfinden kann, ist letzterer befugt, sich durch einen mit schrift- 
licher Vollmacht versehenen Vertheidiger vertreten zu lassen. 
§. 282. 
Die Hauptverhandlung erfolgt öffentlich. 
§. 283. 
Die Oeffentlichkeit kann für die ganze Verhandlung oder für einen Theil 
derselben durch Beschluß des Gerichts ausgeschlossen werden, wenn sie eine Ge- 
fährdung der öffentlichen Ordnung, insbesondere der Staatssicherheit, oder eine 
Gefährdung militärdienstlicher Interessen oder eine Gefährdung der Sittlichkeit 
besorgen läßt.
	        
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