— 1269 —
Stimmen den zunächst minder nachtheiligen so lange hinzugerechnet, bis sich nach
Vorschrift des ersten Absatzes eine Entscheidung herausstellt. Ist es zweifelhaft,
welche der Meinungen die nachtheiligere ist, so muß hierüber besonders ab—
gestimmt werden.
§. 323.
Zu einer jeden dem Angeklagten nachtheiligen Entscheidung, welche die
Schuldfrage betrifft, ist eine Mehrheit von zwei Drittheilen der Stimmen er-
forderlich.
Die Schuldfrage begreift auch solche von dem Strafgesetze besonders vor—
gesehene Umstände, welche die Strafbarkeit ausschließen, vermindern oder erhöhen.
Die Schuldfrage begreift nicht die Voraussetzungen des Rückfalls und der
Verjährung.
§. 324.
Bei den Standgerichten richtet sich die Reihenfolge der Abstimmenden nach
dem Dienstrange; der Jüngste im Range stimmt zuerst.
Bei den Kriegsgerichten stimmt der die Verhandlungen führende Kriegs-
gerichtsrath zuerst; die übrigen Richter stimmen in der für die Standgerichte
vorgeschriebenen Reihenfolge. Wirken außer dem bezeichneten Kriegsgerichtsrathe
noch andere Militärbeamte als Richter mit, so stimmen diese vor den Offizieren.
§. 325.
Bei der Berathung und Abstimmung dürfen außer den zur Entscheidung
berufenen Richtern nur die bei demselben Gerichte zu ihrer juristischen Ausbildung
beschäftigten Personen zugegen sein, soweit der Vorsitzende deren Anwesenheit
gestattet.
Ueber den Hergang bei der Berathung und Abstimmung ist von den dabei
anwesenden Personen Stillschweigen zu beobachten.
§. 326.
Wird der Angeklagte verurtheilt, so müssen die Urtheilsgründe die für er-
wiesen erachteten Thatsachen angeben, in welchen die gesetzlichen Merkmale der
strafbaren Handlung gefunden werden, und die nähere Darlegung enthalten,
weshalb diese Thatsachen für erwiesen erachtet worden sind.
Waren in der Verhandlung solche vom Strafgesetze besonders vorgesehene
Umstände behauptet worden, welche die Strafbarkeit ausschließen, vermindern
oder erhöhen, so müssen die Urtheilsgründe sich darüber aussprechen, ob diese
Umstände für festgestellt oder für nicht festgestellt erachtet werden.
Die Gründe des Strafurtheils müssen ferner das zur Anwendung gebrachte
Strafgesetz bezeichnen und sollen die Umstände anführen, welche für die Zumessung
der Strafe bestimmend gewesen sind. Macht das Strafgesetz die Anwendung
einer geringeren Strafe von dem Vorhandensein mildernder Umstände oder eines
minder schweren Falles abhängig, so müssen die Urtheilsgründe die hierüber