Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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§. 334. 
Erfolgt die Beobachtung der vorgeschriebenen Förmlichkeiten nach Ansicht 
eines bei der Verhandlung Betheiligten in mangelhafter oder ungenügender Weise, 
so ist dieser berechtigt, die Feststellung des Vorganges und dessen Aufnahme in 
das Protokoll zu verlangen. 
§. 335. 
Die Beobachtung der für die Hauptverhandlung vorgeschriebenen Förmlich- 
keiten kann nur durch das Protokoll bewiesen werden. Gegen den diese Förmlich- 
keiten betreffenden Inhalt desselben ist der Nachweis der Unrichtigkeit zulässig. 
§. 336. 
Das Urtheil mit den Gründen soll binnen drei Tagen nach der Ver— 
kündung zu den Akten gebracht werden, falls es nicht bereits vollständig in das 
Protokoll aufgenommen worden ist. 
Es ist von den Richtern, welche bei der Entscheidung mitgewirkt haben, 
zu unterschreiben. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so 
wird dies unter Angabe des Verhinderungsgrundes von dem Vorsitzenden oder 
bei dessen Verhinderung von dem ältesten beisitzenden Offizier unter dem Urtheile 
vermerkt. 
Die Bezeichnung des Tages der Sitzung, sowie die Namen der Richter, 
des Vertreters der Anklage und des Gerichtsschreibers, welche an der Sitzung 
Theil genommen haben, sind in das Urtheil aufzunehmen. 
Die Ausfertigungen und Auszüge der Urtheile sind bei den Standgerichten 
vom Vorsitzenden, bei den Kriegsgerichten von dem Kriegsgerichtsrathe, der die 
Verhandlung geführt hat, zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu 
versehen. 
Sechster Abschnitt. 
Vertheidigung. 
§. 337. 
Der Angeklagte kann sich nach Abschluß des Ermittelungsverfahrens (§. 173 
Absatz 5) des Beistandes eines Vertheidigers bedienen. 
Diese Bestimmung findet in dem Verfahren vor den Standgerichten keine 
Anwendung. 
§. 338. 
Bildet ein Verbrechen den Gegenstand der Anklage, so hat der Gerichts- 
herr dem Angeklagten, sofern derselbe einen Vertheidiger nicht erwählt hat, einen 
solchen von Amtswegen zu bestellen. 
Diese Bestimmung findet nicht Anwendung, wenn die strafbare Handlung 
nur deshalb als ein Verbrechen sich darstellt, weil sie im Rückfalle begangen ist, 
oder weil die Voraussetzungen des §. 55 des Militärstrafgesetzbuchs vorliegen.
	        
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