Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

— 1265 — 
§. 347. 
Den bestellten Vertheidigern, welche sich nicht am Gerichtsorte befinden, 
sind, sofern sie zu den im §. 341 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Personen gehören, 
die verordnungsmäßigen Fuhrkosten und Tagegelder zu zahlen. Vertheidigungs- 
gebühren stehen denselber nicht zu. 
§. 348. 
Im Felde und an Bord finden die Bestimmungen der §§. 342, 344 nur 
insoweit Anwendung, als die Verhältnisse dies gestatten. Außer den im §. 341 
bezeichneten Personen können im Bedürfnißfall auch Angehörige des Heeres oder 
der Marine, die nicht Offizierrang haben, als Vertheidiger zugelassen und bestellt 
werden.  
Siebenter Abschnitt. 
Strafverfuͤgung. 
§. 340. 
Betrifft die Beschuldigung lediglich eine Uebertretung, so kann nach vor- 
ausgegangenem Ermittelungsverfahren durch schriftliche Strafverfügung des Ge- 
richtsherrn ohne vorgängige Hauptverhandlung eine Strafe festgesetzt werden. 
Die Verfügung ist außer von dem Gerichtsherrn von einem Gerichtsoffizier oder 
einem Kriegsgerichtsrathe zu unterzeichnen. 
Durch eine Strafverfügung darf jedoch keine andere Strafe als Haft bis 
zu vierzehn Tagen oder Geldstrafe und diejenige Haft, welche für den Fall der 
Unbeibringlichkeit der Geldstrafe an deren Stelle tritt, sowie eine etwa verwirkte 
Einziehung festgesetzt werden. 
Bestehen Bedenken gegen die Festsetzung der Strafe innerhalb dieser Grenzen, 
so ist nach den im dritten, vierten und fünften Abschnitte dieses Titels gegebenen 
Vorschriften zu verfahren. 
§. 350. 
Die Strafverfügung ist dem Beschuldigten zuzustellen (§§. 139, 141, 142). 
§. 351. 
Die Strafverfügung muß außer der Festsetzung der Strafe die strafbare 
Handlung, das angewendete Strafgesetz und die Beweismittel bezeichnen, auch 
die Eröffnung enthalten, daß sie vollstreckbar werde, wenn der Beschuldigte nicht 
binnen einer Woche nach der Zustellung bei dem Gerichtsherrn Einspruch erhebe. 
Hinsichtlich der Erhebung des Einspruchs finden die Bestimmungen des 
§. 369 Absatz 2 bis 4 über die Einlegung von Rechtsmitteln Anwendung. 
In der dem Beschuldigten zu machenden Eröffnung ist derselbe auf einen 
oder mehrere der hiernach für die Erhebung des Einspruchs offenstehenden Wege 
zu verweisen.
	        
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