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§. 347.
Den bestellten Vertheidigern, welche sich nicht am Gerichtsorte befinden,
sind, sofern sie zu den im §. 341 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Personen gehören,
die verordnungsmäßigen Fuhrkosten und Tagegelder zu zahlen. Vertheidigungs-
gebühren stehen denselber nicht zu.
§. 348.
Im Felde und an Bord finden die Bestimmungen der §§. 342, 344 nur
insoweit Anwendung, als die Verhältnisse dies gestatten. Außer den im §. 341
bezeichneten Personen können im Bedürfnißfall auch Angehörige des Heeres oder
der Marine, die nicht Offizierrang haben, als Vertheidiger zugelassen und bestellt
werden.
Siebenter Abschnitt.
Strafverfuͤgung.
§. 340.
Betrifft die Beschuldigung lediglich eine Uebertretung, so kann nach vor-
ausgegangenem Ermittelungsverfahren durch schriftliche Strafverfügung des Ge-
richtsherrn ohne vorgängige Hauptverhandlung eine Strafe festgesetzt werden.
Die Verfügung ist außer von dem Gerichtsherrn von einem Gerichtsoffizier oder
einem Kriegsgerichtsrathe zu unterzeichnen.
Durch eine Strafverfügung darf jedoch keine andere Strafe als Haft bis
zu vierzehn Tagen oder Geldstrafe und diejenige Haft, welche für den Fall der
Unbeibringlichkeit der Geldstrafe an deren Stelle tritt, sowie eine etwa verwirkte
Einziehung festgesetzt werden.
Bestehen Bedenken gegen die Festsetzung der Strafe innerhalb dieser Grenzen,
so ist nach den im dritten, vierten und fünften Abschnitte dieses Titels gegebenen
Vorschriften zu verfahren.
§. 350.
Die Strafverfügung ist dem Beschuldigten zuzustellen (§§. 139, 141, 142).
§. 351.
Die Strafverfügung muß außer der Festsetzung der Strafe die strafbare
Handlung, das angewendete Strafgesetz und die Beweismittel bezeichnen, auch
die Eröffnung enthalten, daß sie vollstreckbar werde, wenn der Beschuldigte nicht
binnen einer Woche nach der Zustellung bei dem Gerichtsherrn Einspruch erhebe.
Hinsichtlich der Erhebung des Einspruchs finden die Bestimmungen des
§. 369 Absatz 2 bis 4 über die Einlegung von Rechtsmitteln Anwendung.
In der dem Beschuldigten zu machenden Eröffnung ist derselbe auf einen
oder mehrere der hiernach für die Erhebung des Einspruchs offenstehenden Wege
zu verweisen.