Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

— 1266 — 
§. 352. 
Auf den Einspruch kann vor Ablauf der Frist verzichtet werden. 
§. 333. 
Eine Strafverfügung, gegen die nicht rechtzeitig Einspruch erhoben worden 
ist, erlangt die Wirkung eines rechtskräftigen Urtheils. 
§. 354. 
Bei rechtzeitigem Einspruche wird zur Hauptverhandlung geschritten, sofern 
nicht bis zur Bekanntmachung des Termins derselben (§§. 266, 267) der Ein- 
spruch zurückgenommen wird. 
§. 355. 
Das Gericht ist bei der Urtheilsfällung an den in der Strafverfügung 
enthaltenen Ausspruch nicht gebunden. 
Achter Abschnitt. 
Verfahren gegen Abwesende. 
§. 356. 
Ein Beschuldigter gilt als abwesend, wenn sein Aufenthalt unbekannt ist, 
oder wenn er sich im Ausland aufhält und seine Gestellung vor das zuständige 
Militärgericht nicht ausführbar oder nicht angemessen erscheint. 
§. 357. 
Gegen einen Abwesenden findet eine Hauptverhandlung nicht statt. 
Das Verfahren gegen denselben hat sich auf die Sicherung der Beweise 
für den Fall seiner künftigen Gestellung zu beschränken. 
Die Zulassung eines Vertheidigers wird durch die Abwesenheit des Be- 
schuldigten, soweit es sich nicht um Fahnenflüchtige handelt, nicht ausgeschlossen. 
Zur Wahl eines Vertheidigers sind auch Angehörige des Beschuldigten befugt. 
Zeugen und Sachverständige sind, insofern keine Bedenken entgegenstehen, 
eidlich zu vernehmen. 
§. 358. 
Ein Anspruch auf Benachrichtigung über den Fortgang und das Ergebniß 
des Verfahrens steht dem abwesenden Beschuldigten nicht zu. 
Der Gerichtsherr ist jedoch befugt, einem Abwesenden, dessen Aufenthalt 
bekannt ist, Benachrichtigungen zugehen zu lassen. 
§. 359. 
Der Abwesende, dessen Aufenthalt unbekannt ist, kann auf Anordnung 
des Gerichtsherrn in öffentlichen Blättern zur Gestellung oder zur Anzeige seines 
Aufenthaltsorts aufgefordert werden.
	        
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