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§. 360.
Sind die Voraussetzungen vorhanden, wonach der Abwesende wegen eines
Verbrechens oder eines Vergehens vor ein Kriegsgericht zu stellen wäre, so kann
durch einen von dem Gerichtsherrn und dem Kriegsgerichtsrathe zu unterzeich-
nenden Beschluß das im Reiche befindliche Vermögen des Abwesenden mit Be-
schlag belegt und, sofern die Voraussetzungen der Fahnenflucht vorliegen, der
Abwesende für fahnenflüchtig erklärt werden.
Dieser Beschluß ist durch den Reichsanzeiger bekannt zu machen und kann
auch noch durch andere Blätter veröffentlicht werden.
§. 361.
Mit dem Zeitpunkte der ersten Bekanntmachung in dem Reichsanzeiger
verliert der Beschuldigte das Recht, über das in Beschlag genommene Vermögen
unter Lebenden zu verfügen.
Der die Beschlagnahme verhängende Beschluß ist derjenigen Behörde mit-
zutheilen, welche für die Einleitung einer Vormundschaft über Abwesende zu-
ständig ist. Diese Behörde hat eine Güterpflege einzuleiten.
§. 362.
Die Beschlagnahme ist aufzuheben, wenn die Gründe derselben weg-
gefallen sind.
Die Aufhebung der Beschlagnahme ist durch dieselben Blätter bekannt zu
machen, durch welche die Beschlagnahme selbst veröffentlicht worden war.
Eine entsprechende Bekanntmachung hat zu erfolgen, sobald der Zustand
der Fahnenflucht aufhört.
Dritter Titel.
Ordentliche Rechtsmittel.
Erster Abschnitt.
Allgemeine Bestimmungen.
§. 363.
Ordentliche Rechtsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind die Rechtsbeschwerde,
die Berufung und die Revision.
§.364.
Die Rechtsbeschwerde findet nur gegen Beschlüsse und Verfügungen statt.
§. 365.
Die Berufung und die Revision finden nur gegen Urtheile der erkennenden
Gerichte statt. Diese Rechtsmittel stehen gleichmäßig dem Gerichtsherrn und dem
Angeklagten zu.