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Hinsichtlich der Urtheile der Feldgerichte und der Bordgerichte sind in diesem
Gesetze besondere Bestimmungen getroffen.
§. 366.
Gegen die Entscheidungen des Reichsmilitärgerichts findet ein ordentliches
Rechtsmittel nicht statt.
§. 367.
Der Gerichtsherr kann von den ihm zuständigen Rechtsmitteln auch zu
Gunsten des Angeklagten Gebrauch machen.
Jedes seitens des Gerichtsherrn eingelegte Rechtsmittel hat die Wirkung,
daß die angefochtene Entscheidung auch zu Gunsten des Angeklagten abgeändert
oder aufgehoben werden kann.
§. 368.
Die auf die Einlegung oder die Zurücknahme von Rechtsmitteln bezüglichen
Erklärungen des Gerichtsherrn sind in Sachen der niederen Gerichtsbarkeit durch
einen Gerichtsoffizier, in Sachen der höheren Gerichtsbarkeit durch einen richter-
lichen Militärjustizbeamten zu den Akten zu beurkunden.
§. 369.
Seitens des Beschuldigten sind die auf die Einlegung oder die Zurücknahme
von Rechtsmitteln bezüglichen Erklärungen in den Fällen des §. 130 Absatz 4
und des §. 132 Absatz 2 bei dem Gerichtsherrn anzubringen, welchem die Ent-
scheidung zusteht, im Uebrigen bei dem Gerichtsherrn, welcher die angefochtene
Verfügung erlassen oder herbeigeführt, oder das Gericht berufen hat, dessen Ent-
scheidung angefochten wird.
Die Erklärungen können schriftlich eingereicht oder zu Protokoll eines Gerichts-
offiziers oder eines richterlichen Militärjustizbeamten oder des nächsten mit Dis-
ziplinarstrafgewalt versehenen Vorgesetzten abgegeben werden.
Angeklagte, welche sich nicht auf freiem Fuße befinden, können die Er-
klärungen überdies zu Protokoll des mit der Aufsicht über das Gefängniß be-
trauten Offiziers oder Beamten oder, sofern sie nicht dem aktiven Heere oder
der aktiven Marine angehören, desjenigen Amtsgerichts geben, in dessen Bezirke
das Gefängniß liegt.
Zur Wahrung einer Frist genügt es, wenn innerhalb derselben das Protokoll
aufgenommen wird.
Für den Beschuldigten kann auch der Vertheidiger, jedoch nur in dessen
ausdrücklichem Auftrage, Rechtsmittel einlegen.
§. 370.
Ein Irrthum in der Bezeichnung des zulässigen Rechtsmittels ist unschädlich.