Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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Hinsichtlich der Urtheile der Feldgerichte und der Bordgerichte sind in diesem 
Gesetze besondere Bestimmungen getroffen. 
§. 366. 
Gegen die Entscheidungen des Reichsmilitärgerichts findet ein ordentliches 
Rechtsmittel nicht statt. 
§. 367. 
Der Gerichtsherr kann von den ihm zuständigen Rechtsmitteln auch zu 
Gunsten des Angeklagten Gebrauch machen. 
Jedes seitens des Gerichtsherrn eingelegte Rechtsmittel hat die Wirkung, 
daß die angefochtene Entscheidung auch zu Gunsten des Angeklagten abgeändert 
oder aufgehoben werden kann. 
§. 368. 
Die auf die Einlegung oder die Zurücknahme von Rechtsmitteln bezüglichen 
Erklärungen des Gerichtsherrn sind in Sachen der niederen Gerichtsbarkeit durch 
einen Gerichtsoffizier, in Sachen der höheren Gerichtsbarkeit durch einen richter- 
lichen Militärjustizbeamten zu den Akten zu beurkunden. 
§. 369. 
Seitens des Beschuldigten sind die auf die Einlegung oder die Zurücknahme 
von Rechtsmitteln bezüglichen Erklärungen in den Fällen des §. 130 Absatz 4 
und des §. 132 Absatz 2 bei dem Gerichtsherrn anzubringen, welchem die Ent- 
scheidung zusteht, im Uebrigen bei dem Gerichtsherrn, welcher die angefochtene 
Verfügung erlassen oder herbeigeführt, oder das Gericht berufen hat, dessen Ent- 
scheidung angefochten wird. 
Die Erklärungen können schriftlich eingereicht oder zu Protokoll eines Gerichts- 
offiziers oder eines richterlichen Militärjustizbeamten oder des nächsten mit Dis- 
ziplinarstrafgewalt versehenen Vorgesetzten abgegeben werden. 
Angeklagte, welche sich nicht auf freiem Fuße befinden, können die Er- 
klärungen überdies zu Protokoll des mit der Aufsicht über das Gefängniß be- 
trauten Offiziers oder Beamten oder, sofern sie nicht dem aktiven Heere oder 
der aktiven Marine angehören, desjenigen Amtsgerichts geben, in dessen Bezirke 
das Gefängniß liegt. 
Zur Wahrung einer Frist genügt es, wenn innerhalb derselben das Protokoll 
aufgenommen wird. 
Für den Beschuldigten kann auch der Vertheidiger, jedoch nur in dessen 
ausdrücklichem Auftrage, Rechtsmittel einlegen. 
§. 370. 
Ein Irrthum in der Bezeichnung des zulässigen Rechtsmittels ist unschädlich.
	        
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