Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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§. 371. 
Die Zurücknahme eines Rechtsmittels, sowie der Verzicht auf die Einlegung 
eines Rechtsmittels kann auch vor Ablauf der Frist zur Einlegung desselben wirk— 
sam erfolgen. Ein seitens des Gerichtsherrn zu Gunsten des Angeklagten ein— 
gelegtes Rechtsmittel kann jedoch nur zurückgenommen werden, wenn letzterer auf 
dasselbe ausdrücklich verzichtet. 
Der Vertheidiger bedarf zur Zurücknahme einer ausdrücklichen Ermächtigung. 
§. 372. 
Hat die Entscheidung über das Rechtsmittel auf Grund mündlicher Ver— 
handlung stattzufinden, so ist die Zurücknahme nach Beginn der Hauptverhandlung 
nicht mehr zulässig. 
Zweiter Abschnitt. 
Rechtsbeschwerde. 
§. 373. 
Die Rechtsbeschwerde findet nur statt, soweit sie in diesem Gesetz ausdrück— 
lich zugelassen ist. 
§. 374. 
Erachtet die Stelle, deren Verfügung oder Entscheidung angefochten wird, 
die Rechtsbeschwerde für begründet, so hat sie derselben abzuhelfen. Anderenfalls 
ist die Beschwerde sofort der zur Entscheidung darüber zuständigen Stelle vor— 
zulegen. Auf Rechtsbeschwerden gegen die Entscheidung erkennender Gerichte findet 
der erste Satz keine Anwendung. 
§. 375. 
Durch Einlegung der Rechtsbeschwerde wird der Vollzug der angefochtenen 
Verfügung oder Entscheidung nicht gehemmt. Die Bestimmung des §. 217 
Absatz 3 bleibt unberührt.  
Die Aussetzung des Vollzugs kann jedoch von demjenigen, der die an— 
gefochtene Verfügung oder Entscheidung erlassen hat, oder, sofern es sich um die 
Entscheidung eines erkennenden Gerichts handelt, von dem Gerichtsherrn, welcher 
dasselbe berufen hat, angeordnet werden. Gleiche Befugniß hat die zur Ent— 
scheidung über die Rechtsbeschwerde zuständige Stelle. 
§. 376. 
Die zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde zuständige Stelle kann 
etwa erforderliche Ermittelungen anordnen oder selbst vornehmen. 
§. 377. 
Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde erfolgt ohne vorgängige münd— 
liche Verhandlung. 
Reichs-Gesetzbl. 1898. 194
	        
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