Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

— 1270 — 
Steht dem Reichsmilitärgerichte die Entscheidung zu, so ist vor derselben 
die Militäranwaltschaft mit einer schriftlichen oder mündlichen Erklärung zu hören. 
Wird die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet, so ist zugleich die in 
der Sache erforderliche Anordnung zu treffen. 
Dritter Abschnitt. 
Berufung. 
§. 378. 
Die Berufung findet statt gegen Urtheile der Standgerichte und gegen 
die Urtheile der Kriegsgerichte in erster Instanz. 
Durch Berufung kann das Urtheil erster Instanz sowohl in thatsächlicher 
wie in rechtlicher Beziehung angefochten werden. 
§. 379. 
Die Berufung muß binnen einer Woche nach Verkündung des Urtheils 
eingelegt werden. 
Diese Frist beginnt, falls die Verkündung nicht in Anwesenheit des An- 
geklagten stattgefunden hat, für diesen mit der Zustellung. 
§. 380. 
Legt der Gerichtsherr Berufung ein, so muß er zugleich erklären, weshalb 
und inwieweit das Urtheil von ihm angefochten wird. 
§. 381. 
Legt der Angeklagte Berufung ein, so ist ihm das Urtheil mit den 
Gründen, sofern dies noch nicht geschehen, sofort zuzustellen. 
Ist der Angeklagte verhaftet, so ist das Urtheil auch dem Vertheidiger 
zuzustellen. 
§. 382. 
Sind vom Angeklagten bei Einlegung der Berufung bestimmte Beschwerde- 
punkte nicht aufgestellt, ist namentlich nicht klar erkennbar, ob er die auf die 
Schuldfrage bezügliche Entscheidung oder welchen anderen Theil des Urtheils er 
anfechten will, so ist er durch einen Gerichtsoffizier oder einen Kriegsgerichtsrath 
darüber zu vernehmen, weshalb und inwieweit das Urtheil von ihm ange- 
fochten wird. 
Bei der Vernehmung hat sich der Gerichtsoffizier oder Kriegsgerichtsrath 
jeder Einwirkung auf die Entschließung des Angeklagten zu enthalten. 
Ist die im Absatz 1 vorgeschriebene Vernehmung nicht durchführbar, so 
gilt im Zweifel der ganze Inhalt des Urtheils als angefochten.
	        
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