Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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wiederholt gestellt oder auf wiederholte Ladung erschienen sind oder wenn deren 
Vorladung von dem Angeklagten rechtzeitig vor der Hauptverhandlung nach 
Maßgabe des §. 269 Absatz 4 beantragt worden ist. Im Uebrigen gelten be- 
züglich der Beweisaufnahme die Bestimmungen der §§. 298 bis 311. 
§.  393. 
Nach dem Schlusse der Beweisaufnahme werden der Vertreter der Anklage, 
sowie der Angeklagte und sein Vertheidiger mit ihren Ausführungen und An- 
trägen — und zwar derjenige Theil, welcher die Berufung eingelegt hat, zuerst- 
gehört. Dem Angeklagten gebührt das letzte Wort. Die Vorschrift des §. 313 
findet Anwendung. 
 
§. 394. 
Der Prüfung des Gerichts unterliegt das Urtheil nur, soweit es ange- 
fochten ist. 
Im Uebrigen finden die Vorschriften über die Feststellung, Abfassung und 
Verkündung des Urtheils in erster Instanz (§§. 315 bis 323, §. 324 Absatz 2, 
§§. 325 bis 327) auf das Verfahren vor dem Berufungsgericht entsprechende 
Anwendung. 
§. 395. 
Insoweit die Berufung für begründet befunden wird, hat das Berufungs- 
gericht unter Aufhebung des Urtheils in der Sache selbst zu erkennen. 
Leidet das Urtheil an einem Mangel, welcher die Revision wegen einer 
Gesetzesverletzung im Verfahren begründen würde, so kann das Berufungsgericht 
unter Aufhebung des Urtheils die Sache, wenn die Umstände des Falles es 
erfordern, zur Entscheidung in die erste Instanz zurückverweisen. In diesem 
Falle hat der Gerichtsherr der ersten Instanz von Neuem ein erkennendes Gericht 
zu berufen. 
Hat das Gericht erster Instanz mit Unrecht seine Zuständigkeit angenommen, 
so hat das Berufungsgericht unter Aufhebung des Urtheils die Sache der zu- 
ständigen Stelle zu überweisen oder, wenn es selbst für diese Sache als Gericht 
erster Instanz bestellt werden könnte, in der Sache zu erkennen. 
§. 396. 
War das Urtheil nur von dem Angeklagten oder zu Gunsten des An- 
geklagten angefochten, so darf eine härtere Strafe als die in erster Instanz 
erkannte nicht verhängt werden. Die einer Gesammtstrafe zu Grunde liegenden 
Einzelstrafen dürfen nicht höher als in dem angefochtenen Urtheile bemessen werden.
	        
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