Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

— 1284 — 
Ist die Wiederaufnahme des Verfahrens nur von dem Verurtheilten oder 
zu Gunsten desselben seitens des Gerichtsherrn beantragt worden, so darf das 
neue Urtheil eine härtere Strafe als die in dem früheren erkannte nicht verhängen. 
§. 449. 
Wird im Wiederaufnahmeverfahren auf Freisprechung erkannt, so ist auf 
Verlangen des Freigesprochenen, in den Fällen des §. 447 auf Verlangen des 
Antragstellers, die Aufhebung des früheren Urtheils durch den Deutschen Reichs- 
anzeiger bekannt zu machen. Das Gericht kann anordnen, daß die Bekannt- 
machung auch durch andere öffentliche Blätter erfolgen soll. 
Siebenter Titel. 
Strafvollstreckung. 
§ 450. 
Militärgerichtliche Strafurtheile sind nach Maßgabe der Bestätigungsorder, 
Strafverfügungen (§. 349) nach Maßgabe ihres Inhalts zu vollstrecken. 
§. 451. 
Die Strafvollstreckung wird durch den Gerichtsherrn angeordnet, welcher 
die Erhebung der Anklage verfügt hat. 
§. 452. 
An geisteskranken oder schwangeren Personen darf ein Todesurtheil nicht 
vollstreckt werden. 
§. 453. 
Die Vollstreckung einer durch Erschießen zu vollziehenden Todesstrafe erfolgt 
durch die Militärbehörde. 
§. 454. 
Die Vollstreckung einer durch Enthauptung zu vollziehenden Todesstrafe 
erfolgt durch die bürgerlichen Behörden auf Grund einer mit der Bescheinigung 
der Rechtskraft versehenen beglaubigten Abschrift des Urtheils, welcher eine be- 
glaubigte Abschrift der Bestätigungsorder beizufügen ist. Die Bescheinigung und 
die Beglaubigungen geschehen durch den Gerichtsherrn (§. 451). 
§. 455. 
Die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe ist aufzuschieben, wenn der Ver- 
urtheilte in Geisteskrankheit verfällt. 
Dasselbe gilt bei anderen Krankheiten, wenn von der Vollstreckung eine 
nahe Lebensgefahr für den Verurtheilten zu besorgen steht.
	        
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