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2. für die Besatzung eines festen Platzes, solange derselbe vom Feinde
bedroht ist. Der Eintritt, sowie die Beendigung dieses Zustandes ist
vom Gouverneur oder Kommandanten dienstlich bekannt zu machen.
§. 6.
Die in der Militärstrafgerichtsordnung für das Verhältniß „an Bord“
gegebenen Vorschriften finden Anwendung:
1. auf die zum Dienste in außerheimischen Gewässern bestimmten Schiffe
vom Zeitpunkte des Antritts der Reise bis zur Rückkehr in die heimischen
Gewässer;
außerdem
2. auf alle Schiffe, solange sie sich im Kriegszustande befinden.
§. 7.
Anordnungen auf Grund der §§. 28, 37 der Militärstrafgerichtsordnung
werden im Kriegsfalle, sowie allgemein für die Marine durch den Kaiser, im
Uebrigen von den zuständigen Kontingentsherren erlassen.
Anordnungen auf Grund des §. 65 Absatz 2 der Militärstrafgerichtsordnung
erfolgen für die Marine durch den Kaiser, für das Heer durch die zuständigen
Kontingentsherren.
§. 8.
Die näheren Anordnungen in Gemäßheit des §. 114 der Militärstrafgerichts-
ordnung erfolgen hinsichtlich des Reichsmilitärgerichts in der Geschäftsordnung
desselben, im Uebrigen durch die Militärjustizverwaltungen.
§.9.
Entscheidungen und Verfügungen, welche von dem Gerichtsherrn und einem
richterlichen Militärjustizbeamten oder einem Gerichtsoffizier gemeinsam zu unter—
zeichnen sind (Militärstrafgerichtsordnung §. 97 Absatz 2, §. 102 etc.), ergehen nach
außen hin, je nach dem Befehlsbereiche des Gerichtsherrn, unter der Bezeichnung:
Gericht des . Regiments;
Gericht der Division;
Kommandantur-(Gouvernements-Gericht; etc.
§. 10.
Einer richterlichen Handlung im Sinne des §. 68 des bürgerlichen Straf-
gesetzbuchs steht gleich jede Handlung, welche von dem Gerichtsherrn, dem unter-
suchungsführenden und dem die Anklage vertretenden Gerichtsoffizier, Kriegsgerichts-
rath oder Oberkriegsgerichtsrathe, sowie in den Fällen des §. 3 des Einführungs-
gesetzes zum Militärstrafgesetzbuche vom Disziplinarvorgesetzten wegen der begangenen
That gegen den Thäter gerichtet wird.