Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

— 1298 — 
Gegen Mitglieder des Reichsmilitärgerichts kann auf Strafversetzung nicht 
erkannt werden. 
Die Strafversetzung erfolgt in ein anderes Amt von gleichem Range ohne 
Verminderung des Diensteinkommens und wird durch die oberste Behörde der 
Militärjustizverwaltung in Ausführung gebracht. 
Die Dienstentlassung hat den Verlust des Titels und des Pensionsanspruchs 
von Rechtswegen zur Folge. 
Lassen besondere Umstände eine mildere Beurtheilung zu, so ist das Dis- 
ziplinargericht berechtigt, in seiner Entscheidung zugleich festzusetzen, daß dem 
Beschuldigten ein Theil des gesetzlichen Pensionsbetrags auf Lebenszeit oder auf 
gewisse Jahre zu belassen sei. 
§. 4. 
Welche der im §. 3 bestimmten Strafen anzuwenden sei, ist nach der 
größeren oder geringeren Erheblichkeit des Dienstvergehens mit besonderer Rücksicht 
auf die gesammte Führung des Beschuldigten zu ermessen. 
§. 5. 
Im Laufe einer gerichtlichen Untersuchung darf gegen den Beschuldigten 
ein Disziplinarverfahren wegen der nämlichen Thatsachen nicht eingeleitet werden. 
Ist im Laufe eines Disziplinarverfahrens wegen der nämlichen Thatsachen 
eine gerichtliche Untersuchung gegen den Beschuldigten eröffnet, so ist das Dis- 
ziplinarverfahren bis zur Beendigung des gerichtlichen Verfahrens auszusetzen. 
§. 6. 
Ist strafgerichtlich auf Freisprechung erkannt, so findet wegen derjenigen 
Thatsachen, welche den Gegenstand der Untersuchung gebildet haben, ein Dis- 
ziplinarverfahren nur noch insofern statt, als dieselben an sich und ohne ihre 
Beziehung zu dem gesetzlichen Thatbestande der strafbaren Handlung, auf welche 
die Untersuchung sich erstreckte, ein Dienstvergehen enthalten. 
Ist in einer gerichtlichen Untersuchung eine Verurtheilung erfolgt, welche 
den Verlust des Amtes nicht zur Folge gehabt hat, so bleibt der zuständigen 
Stelle (vergl. §§. 15, 21) die Entscheidung darüber vorbehalten, ob außerdem ein 
Disziplinarverfahren einzuleiten oder fortzusetzen sei. 
Verfassung und Zuständigkeit der Disziplinargerichte. 
§.  7. 
Disziplinargerichte sind: 
in erster Instanz die Disziplinarkammern, 
in zweiter Instanz der Disziplinarhof. 
Für die juristischen Mitglieder des Reichsmilitärgerichts bildet der Disziplinar- 
hof die erste und letzte Instanz.
	        
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