— 1313 —
Reichs-Gesetzblatt
Nr.: 55.
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfracht-
verkehr beigefügte Liste. S. 1313.
(Nr. 2536.) Bekanntmachung, betreffend die dem internationalen Uebereinkommen über den
Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. Vom 15. Dezember 1898.
Die Liste der Eisenbahnstrecken, auf welche das internationale Uebereinkommen
über den Eisenbahnfrachtverkehr vom 14. Oktober 1890 Anwendung findet
(V. Ausgabe vom 1. Januar 1898, Reichs-Gesetzbl. von 1898 S. 7), wird
wie folgt berichtigt:
A. Mit sofortiger Gültigkeit.
I. Unter Deutschland. A. II. Privateisenbahnen unter eigener Ver-
waltung ist die unter Nr. 84 aufgeführte „Schleswig—Angeler Eisenbahn
(Schleswig—Süderbrarup)“ als ein Unternehmen von lediglich örtlicher Be-
deutung (Kleinbahn) zu streichen.
II. Nachdem die niederländischen Linien der früheren Großen Belgischen Zentral-
bahn in das Eigenthum des niederländischen Staates und in den Betrieb
der Gesellschaft zum Betriebe von niederländischen Staatseisenbahnen über-
gegangen sind, sind zu streichen:
Unter Niederlande. B. Bahnstrecken, welche sich im Be-
trieb oder Mitbetrieb auswärtiger Verwaltungen befinden,
II. Belgischer Verwaltungen:
Die Nummern 11, 12 und 13 sowie die zugehörige Ueber-
schrift „Die von der Großen Belgischen Zentralbahn betriebenen
Strecken.“
Unter Belgien. In der Anmerkung am Schlusse der Auf-
zählung der belgischen Eisenbahnen in der Zeile „Niederlande“ die
Ziffern 11, 12 und 13.
III. Nachdem die früher von der Großen Belgischen Zentralbahn betriebene
Strecke von der belgisch-französischen Grenze bei Treignes bis Vireux in
Reichs-Gesetzbl. 1898. 200
Ausgegeben zu Berlin den 20. Dezember 1898