Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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das Eigenthum und den Betrieb der Französischen Ostbahn übergegangen ist 
und die belgische Staatsbahn den Betrieb auf der Strecke von der belgisch— 
französischen Grenze bei Doische bis Givet übernommen hat, ist unter 
Frankreich. B. Bahnstrecken, welche sich im Betrieb oder Mit— 
betrieb auswärtiger Verwaltungen befinden, in der Abtheilungl, 
Belgische Verwaltungen, zu streichen: 
Nr. 15. bei Treignes bis Vireux. 
Ferner erhält Nr. 16 folgende Fassung: 
16. Die von der belgischen Staatsbahnverwaltung betriebene Strecke 
von der belgisch-französischen Grenze bei Doische bis Givet. 
Auch ist in der Anmerkung am Schlusse der Liste der belgischen 
Eisenbahnen in der Zeile „Frankreich“ die Ziffer 15 zu streichen. 
B. Mit Wirkung vom 1. Januar 1899. 
Die unter A. II. 50 bei Deutschland ausgeführte „Kirchheimer 
Eisenbahn“ ist zu streichen, weil sie an diesem Tage in das Eigenthum 
und den Betrieb der Königlich württembergischen Staatseisenbahnen übergeht. 
Berlin, den 15. Dezember 1898. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage:. 
Schulz. 
 
  
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 

	        
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